1. März 2016
|
17:16
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
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E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können eine Verteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände nach der Trennung verlangen. Ebenso können Sie die Ihnen allein gehörenden Gegenstände herausverlangen. Rechtsgrundlage ist § 1361 a BGB.
Sie sollten eine Gesamtliste mit Bezeichnung der Gegenstände und Angabe des Wertes ( ca. Angaben ) erstellen und notieren, welche Aufteilung Sie wünschen.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, können Sie einen entsprechenden Antrag an das Familiengericht stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
1. März 2016 | 17:22
Hallo. Es geht um die Elektrogeräte. Diese hat meine Frau mit in Ehe gebraucht. Sind kaputt gegangen und von mir neu gekauft worden. Hat sie darauf Anspruch, nur weil sie vorher schon welche hatte?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. März 2016 | 21:45
Nein, ein solcher Anspruch Ihrer Frau besteht nicht.Solche Geräte haben nur eine begrentze Nutzungszeit.Die Ersatzgeräte wurden zur Nutzung durch die Familie während der Ehe angeschafft und gelten als Haushaltsgegenstände, die aufgeteilt werden müssen.