Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Durch die Aufnahme der bedingten Vermächtnisse in das Testament Ihrer Schwester und die Einbeziehung der Erfüllung dieser Vermächtnisse in die Testamentsvollstreckung ist letztlich auch deren Vollzug sichergestellt. Auch wenn Sie viele Jahre vor Ihrer Schwester versterben wird doch beim Tode Ihrer Schwester deren Testamentsvollstrecker die in Ihren Testamenten getroffenen Anordnungen bezüglicher Vermächtnisse zu berücksichtigen haben. Dies ergibt sich aus dessen Aufgaben laut Testament Ihrer Schwester.
Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Zur Legitimation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt. Der Testamentsvollstrecker kann dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch beides gewollt sein. Was der Erblasser gewollt hat, ist letztlich durch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung festzustellen.
In Ihrem Fall sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers eindeutig auch darauf bezogen die in Ihren Testamtenten enthaltenen bedingten Vermächtnisse zu erfüllen. Zwar handelt es sich um eine Testamentsvollstreckung des Testamentes Ihrer Schwester. Aber diese hat sich die Erfüllung dieser Vermächtnisse
zu ihrem letzten Willen gemacht, so dass die Erfüllung ganz eindeutig in den Bereich der letztwilligen Verfügung Ihrer Schwester zuzuordnen ist.
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Durch die Aufnahme der bedingten Vermächtnisse in das Testament Ihrer Schwester und die Einbeziehung der Erfüllung dieser Vermächtnisse in die Testamentsvollstreckung ist letztlich auch deren Vollzug sichergestellt. Auch wenn Sie viele Jahre vor Ihrer Schwester versterben wird doch beim Tode Ihrer Schwester deren Testamentsvollstrecker die in Ihren Testamenten getroffenen Anordnungen bezüglicher Vermächtnisse zu berücksichtigen haben. Dies ergibt sich aus dessen Aufgaben laut Testament Ihrer Schwester.
Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Zur Legitimation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt. Der Testamentsvollstrecker kann dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch beides gewollt sein. Was der Erblasser gewollt hat, ist letztlich durch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung festzustellen.
In Ihrem Fall sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers eindeutig auch darauf bezogen die in Ihren Testamtenten enthaltenen bedingten Vermächtnisse zu erfüllen. Zwar handelt es sich um eine Testamentsvollstreckung des Testamentes Ihrer Schwester. Aber diese hat sich die Erfüllung dieser Vermächtnisse
zu ihrem letzten Willen gemacht, so dass die Erfüllung ganz eindeutig in den Bereich der letztwilligen Verfügung Ihrer Schwester zuzuordnen ist.
Rückfrage vom Fragesteller
27. Juni 2009 | 15:18
Ich habe demnächst weitere Fragen zum Erbrecht. Wie kann ich erreichen, dass sie von Herrn RA Meivogel beantwortet werde?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Juni 2009 | 15:25
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Vertrauen freut mich.
Sie können mir eine Anwalt Direktanfrage stellen. Auf der Grundlage Ihrer Anfrage mache ich Ihnen dann ein Angebot welches Sie annehmen oder ablehnen können.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und hoffe Ihnen auch künftig mit meinem Rechtsrat zu Diensten sein zu können.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Meivogel
-Rechtsanwalt-