3. September 2012
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17:10
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie mit den vom Insolvenzausfallgeld nicht gedeckten Gehaltsforderungen gegen die Forderungen Ihrer Arbeitgeberin auf Bezahlung der gegen Sie bestehenden Forderungen aus Lieferung und Leistung aufrechnen. Unzulässig sind gemäß § 96 InsO Aufrechnungen nur, wenn die Ansprüche gegen Sie aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen, sie diese Foderungen erst nach Eröffnung von einem anderen Gläubiger erworben werden oder die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Handlung erlangt worden ist.
Letzeres wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bestellung über Ihr Kundenkonto in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, die Schuldnerin zu dieser Zeit schon zahlungsunfähig war und Sie die Zahlungsunfähigkeit kannten, § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Jedenfalls ist aber eine Anfechtbarkeit gegeben, wenn die Bestellung nach Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und Sie zu dieser Zeit den Eröffnungsantrag kannten, § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Da Sie den Insolvenzantrag jetzt kennen, rate ich davon ab jetzt noch Bestellungen zu tätigen um Forderungen aufzubauen. Sie werden diese Bestellungen aller Voraussicht nach bezahlen müssen, da eine Aufrechnung aufgrund der Insolvenzanfechtung ausscheidet.
Ob mit den Forderungen aus den bisher getätigten Bestellungen aufgerechnet werden kann, kann ich nicht abschließend beurteilen, da es auf Ihren Kenntnisstand und die diesbezüglichen Beweismöglichkeiten anlässlich der jeweiligen Bestellung ankommt. Sie sollten dies aber auf jeden Fall versuchen.
Auch ist mir nicht ganz eingängig, wieso Sie meinen Ihr 13. Gehalt als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden zu müssen. Der Insolvenzverwalter tritt grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit allen Rechten und Pflichten in das Arbeitsverhältnis ein. Wenn hierzu Ihr 13. Gehalt gehört, muss er dieses auch bei Fälligkeit bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht