Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Aufrechung gegen die Entschädigung entfällt mangels Wettbewerb und damit mangels Fälligkeit der Entschädigungsforderung. Da der Geschäftsbetrieb der GmbH wohl nicht mehr fortgeführt wird und auch keine Entschädigung gezahlt werden kann, entfällt das Wettbewerbsverbot.
Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, kommt eine Verrechnung der ausstehenden Gehälter mit Forderungen der GmbH gem. § 94 InsO in Betracht.
Gem. § 94 InsO sind Sie kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt. Die Aufrechungsmöglichkeit wird durch das Insolvenzverfahren nicht berührt.
Voraussetzung ist allerdings, dass beide Leistungen fällig sind. Gem. § 96 InsO ist eine Aufrechung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Da es sich bei Ihnen um laufende Gehaltszahlungen handelt, ist die Erlangung durch eine anfechtbare Rechthandlung eher auszuschließen.
Im Ergebnis besteht aufgrund der genannten Angaben eine Aufrechungslage, die Sie dem Insolvenzverwalter für die Erstellung des Gutachtens mitteilen sollten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich gehe davon aus, dass im Falle der Monatsgehälter die Netto-Beträge aufzurechnen sind.
Meine Nachfrage:
Mein Anstellungsvertrag ethält folgenden Absatz:
"Herr X erhält eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 von Hundert des Betriebsgewinnes
vor Abschreibungen und Gewinnsteuern, mindestens aber EUR 5.000,-- (i. W.: Fünftausend EUR). Als Betriebsgewinn wird der in der Steuerbilanz ausgewiesene Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag verstanden, bereinigt um außerordentliche Aufwendungen und Erträge und um Abschreibungen und Gewinnsteuern."
Abgesehen davon, dass die Formulierung eher unprofessionell erscheint, was die Definition des Betriebsgewinns betrifft, möchte ich gerne wissen, wie der gesamte Passus auszulegen ist. Sind die EUR 5.000,-- auch im Falle eines Verlusts zu zahlen? Falls ja: Sie wurden nie ausbezahlt. Wie lange - von heute an gerechnet - kann ich diese nachfordern? (... und aufrechnen, analog zu den ausstehenden Gehältern oder der fälligen Rechnung in meiner ursprünglichen Frage?)
Nochmals vielen Dank.
die Einschätzung der betreffenden Klausel wird man nur im Wege der Auslegung ermitteln können. Da eine Gewinnbeteiligung auf den Betriebsgewinn ausgerichtet ist, wäre im Falle eines Verlustes (kein Betriebsgewinn) keine Gewinnbeteiligung auszuzahlen. Jedoch kann sich einen andere Auslegung ergeben, wenn der gesamte Vertrag geprüft wird.
Für die Nachforderung der Gewinnbeteiligung ist zum einen maßgebend, ob diese nicht verjährt sind. Ausgehend von der regelmäßigen Verjährungsfrist wäre die Gewinnbeteiligungen ab dem Jahr 2004, die erstmals in 2005 fällig wird, noch einzufordern.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom