Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.)
Im Falle der Insolvenz wird der Betrag eingefordert werden, der von der Mindesteinlage her gefordert wird, also der Restbetrag zu den 12.500,00 € oder, soweit nicht auffindbar, die gesamten 25.000,00 €.
2.)
Die Gründung der GmbH selbst, kann auch ohne Einzahlung erfolgen. Dass die Einzahlung vorgenommen wurde, muss mittels Einzahlungsnachweis belegt werden.
3.)
Eine Eingenkapitalrücklage ist etwas anderes, als das durch die Gesellschafter geschuldete Stammkapital. Es ist also nicht ausreichend. Die Einlage muss dennoch geleistet werden.
4.)
Eine Heilung gibt es nicht. Die Stammeinlage muss so ausgewiesen auf ein Gesellschaftskonto eingezahlt werden. In der Bilanz muss es so ausgewiesen werden.
5.)
Warten kann man mit dem Antrag nicht. Sie sind verpflichtet diesen innerhalb der Frist zu stellen, wenn bemerkt wird, bzw. wahrscheinlich ist, dass eine Überschuldung zum Beispiel vorliegt.
Das Insolvenzvgeld erhalten die Mitarbeiter nach Beantragung bei der Agentur für Arbeit. Die Zahlung erfolgt nicht sofort, sondern nach Prüfung der Behörde. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
6.)
Die Mitarbeiter bekommen kein Geld. Das Insolvenzgeld ist an Voraussetzungen geknüpft, die erst erfüllt und geprüft werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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