15. Januar 2006
|
21:17
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
Ihre Anfrage darf ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
I.
Die Zahlung der Abfindung bzw. der Abschluß des Abfindungsvertrags ist zwar nicht direkt an den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Wenn Sie den Zeitpunkt der Abfindung zurückdatieren, obwohl ein Aufhebungsvertrag 2006 geschlossen wurde, drohen u.a. strafrechtliche Konsequenzen.
II.
Die Abfindung wird als normales Einkommen ab dem 01.01.2006 behandelt und unterliegt bei Aufhebungsverträgen in 2006 eben der vollen Steuer. Haben Sie jedoch kein anderes Einkommen, dann greifen evtl. die Freibeträge hinsichtlich des normalen Einkommens, bis zu dem eine Einkommensteuer nicht gezahlt werden muß. Fie 1/5-Regelung bleibt für sie grds. anwendbar, da diese in § 34 EStG nicht abgeschafft worden ist. Jedoch muß dann die gesamte Abfindung innerhalb eines Jahres gezahlt werden.
III.
Richtig, für das Arbeitsamt müssen die Küdigungsfristen eingehalten werden, ansonsten drohen Sperrzeiten und Anrechnung der Abfindung. Bei sechsjähriger Betriebszugehörigkeit bemißt sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Ende des Kalendermonats (§ 622 BGB). In dieser Zeit besitzen Sie einen Anspuch auf Lohnzahlung, da Ihr Arbeitsvertag ja auch noch läuft.
IV.
Generell ja, jedoch sollten Sie die § 143a SGB III hinsichtlich der Anrechnung der Abfindung beachten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Joachim