ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Form für einen Ehevertrag und somit auch für dessen Aufhebung ist in § 1410 BGB geregelt. Danach muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Somit müssen Sie auch zur Aufhebung oder Abänderung einen Notar aufsuchen, durch ein handschriftliches Testament können Sie ihren Ehevertrag nicht aufheben.
Bezüglich der Formulierung eines Testaments nach Ihren Angaben sende ich Ihnen eine Email.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die hilfreiche und schnelle Antwort.
Wie hoch werden die Kosten für die Änderung des Ehevertrages, beim Notar,ca.sein?
Mfg.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Die Kosten hierfür richten sich nach den Vorschriften der KostO.
Bei Eheverträgen ist grundsätzlich die Regelung des § 39 Abs. 3 KostO anwendbar, wonach sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten bestimmt, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei der ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto (zzgl. 19 % Umsatzsteuer).
Für eine weitere Wahrnehmumg Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin