Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der erbrechtlichen Regelungen handelt es sich bei dem Ehevertrag (auch) um einen Erbvertrag im Sinne des § 2274 BGB
. Wie sich aus § 2289 Abs. 1 BGB
ergibt, kann ein solcher Erbvertrag nur einvernehmlich durch beide Vertragspartner aufgehoben oder geändert werden. Das bedeutet, dass für den Fall des Versterbens eines Vertragspartners der Erbvertrag insofern nicht mehr abgeändert werden kann, als ein Recht eines im Vertrag Bedachten beeinträchtigt würde.
Allerdings schließt der Erbvertrag nicht das Recht des hier überlebenden Vertragspartners aus, über zum Erbe gehörende Gegenstände zu verfügen, sofern dies nicht durch eine letztwillige Verfügung geschieht, § 2286 BGB
. Allerdings kann der Vertragserbe diese Übertragungen ggf. nach § 2287 BGB
rückgängig machen.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass der Erbvertrag grds. vorrangig ist, dass der Hinterbliebene aber nicht gehindert ist, das Erbe aufzuteilen. Da dies aber nicht durch Testament geschehen darf und das Testament ganz offensichtlich den erbvertraglichen Regelungen widerspricht, ist das Testament wohl unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich bin ich mir nicht sicher, ob Ich Ihre Antwort richtig verstanden habe und der Rechtliche Pflichtteil da jetzt trozdem zum Tragen kommt.
Auch wäre es wichtig, welche Kriterien der zu Erbenden Partei zum Tragen kommen
( z.b: Wie lange eine Partei dort Gewohnt hat )
,sollte der Ehevertrag sozusagen vollstreckt werden.
Deshalb versuche ich nun die Klausel noch genauer wieder zu geben.
>> ... hatten mein Mann und ich einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, in dem aber Verfügungen für den Fall des Todes des Überlebenden nicht enthalten sind.
>>> Der Überlebende wurde lediglich mit der Auflage verpflichtet, zu gegebener Zeit und zu den Ortsüblichen Bedingungen
das Anwesen HsNr. xxx in xxxxxxxxx mit allen dazugehörigen Grundstücken und Rechten an > eines < unserer Kinder zu überlassen. << <<<
Heißt das jetzt, dass das jetzige Testament eigentlich Nichtig ist und somit der Erbvertrag beim Tode der Überlebenden Person zum Tragen kommt, was bedeuten würde, das alles an eines der Kinder geht...?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
und danke für die Nachfrage.
Auch im Fall eines Erbvertrages, durch den ein Abkömmling übergangen wurde, steht diesem u.U. ein Pflichtteil zu. Dies trifft in Ihrem Fall auf das übergangene Kind zu. Auf die Dauer des Wohnens kommt es nicht an.
Wenn der Ehe- undd Erbvertrag eine solche, im Testament beschrieben Lücke tatsächlich aufwies (dies müsste durch Sie geprüft werden), widerspricht das Testament nicht dem Vertrag; in diesem Fall wäre das Testament wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt