15. November 2013
|
20:26
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den Sachverhalt verstehe ich so, dass eine Laufzeit und ein fester Zins für die gesamte Laufzeit vereinbart wurde, und dass die weggegebenen Gegenstände als Sicherheit gelten sollten.
Grundsätzlich kann ein Darlehen durch den Darlehensgeber nicht ordentlich gekündigt werden, wenn eine Laufzeit und ein Zins vereinbart wurden. Eine außerordentliche Kündigung ist dagegen möglich, wenn ein Fall des § 490 Abs. 1 BGB vorliegt. Vorliegend könnte die Alternative "Verschlechterung der Sicherheit" in Betracht kommen. Dies würde aber erfordern, dass Sie die Gegenstände nicht hätten weggeben dürfen UND ohne die Gegenstände die Rückzahlung
des Darlehens gefährdet wäre. Dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Es ist somit kein zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund erkennbar. Um das Verhältnis zum Darlehensgeber aber nicht vorzeitig zu belasten, empfehle ich, direkt mit dem Darlehensgeber Kontakt aufzunehmen und sich nach dem Grund für das Rückzahlungsverlangen zu erkundigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist