21. November 2006
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18:45
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. An der Entscheidung des Richters, die Zeugin vorzuladen, gibt es nichts zu beanstanden. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, das Gericht ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Ein möglicher Drogenmissbrauch Ihrerseits ist selbstverständlich eine entscheidungserhebliche Tatsache.
2. Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Meines Erachtens ist das, was Sie diesbezüglich schildern, nicht ausreichend.
3. Sie können nur einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragen. Möchten Sie den Anwalt wechseln, so müssen Sie zunächst den Mandatsvertrag mit Ihrem gegenwärtigen Anwalt kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht