27. Mai 2010
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14:57
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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das AufenthG/EWG ist mit Inkrafttreten des FreizügG/ EU zum 01.01.2005 außer Kraft getreten.
Als Ehefrau eines Unionsbürgers sind Sie freizügigkeitsberechtigt nach § 3 FreizügG/EU (Familienangehörige).
Sie haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltskarte, die zunächst für 5 Jahre erteilt wird, § 5 Abs. 2 FreizügG/EU.
Eine Daueraufenthaltserlaubnis erhalten Sie bei estmaliger Antragstellung jedoch nicht.
Auch nach der alten Rechtslage nach AufenthG/EWG war dies so, § 7 ABs. 5 AufenthG/EWG.
Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU behalten Ehegatten von Unionsbürgern auch nach einer Trennung ein Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Dieses vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Unionsbürger unabhängige Aufenthaltsrecht ist jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft, nämlich, daran, dass Sie entweder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1-3 FreizügG/ EU erfüllen, sich also als Arbeitnehmerin oder Selbständige in der BRD aufhalten, oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen können, §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU.
Wenn Sie also insgesamt 3 Jahre miteinander verheiratet waren und davon 1 Jahr in Deutschland zusammen gelebt haben, dann habe Sie nach dem FreizügG/EU unter den weiteren genannten Voraussetzungen auch nach der Scheidung das Recht weiter in Deutschland zu leben.
Wie gesagt, ist das FreizügG/EU am 1.01.2005 in Kraft getreten. Deshalb muss sich Ihr Fall zeitlich gesehen auch nach diesem Gesetz richten; mich wundert es jedoch etwas, dass in Ihrem Pass noch eine Norm des AufenthG/EWG eingetragen ist.
Wenn Ihnen der Ehegattenaufenthalt vor dem Jahr 2005 noch nach der alten Rechtslage erteilt worden sein sollte, dann sieht die Rechtslage etwas anders aus.
Nach dem AufenthG/EWG gibt es ein "Bleiberecht" nämlich nur für die Ehegatten verstorbener Unionsbürger.
Bitte sehen Sie noch einmal nach, wann Ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt wurde.
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Rückfrage vom Fragesteller
27. Mai 2010 | 15:22
Meine erste Aufenthalt wurde mir am 02.08.2005 "unbefristet" erteilt.Das ist eine grüne Karte für Familienangehörige einen EU Bürger.Sie haben mir sehr geholfen.Danke mehrmals!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Mai 2010 | 16:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihren Fall finden somit die Vorschriften des FreizügG/EU Anwendung. Die Rechtslage ergibt sich somit aus den obigen Ausführungen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute,
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)