26. Oktober 2011
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18:31
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen geschilderten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die für Sie entscheidende Vorschrift ist § 1671 BGB:
"Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ... zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht."
Die formellen Voraussetzungen liegen bei Ihnen vor. Sie haben beide das gemeinsame Sorgerecht und leben getrennt.
Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge, zumindest aber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beim zuständigen Familiengericht beantragen, müssen Sie diesen Antrag dahingehend materiell dahingehend begründen, dass bei einem Verbleib der Kinder in der Obhut der Mutter das Kindeswohl konkret gefährdet ist.
Was Sie bereits hier schildern, ist durchaus geeignet, einen solchen Antrag zu begründen mit der Folge, dass das Gericht Ihnen die Kinder anvertrauen wird.
Offensichtlich ist Ihre Frau zu einer dem Kindeswohl angemessenen Erziehung und Betreuung der Kinder nicht in der Lage, so dass bei einem weiteren Verbleib der Kinder mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.
Eine solche Entscheidung kann auch gegen den Willen der Kindesmutter getroffen werden, da allein das Kindeswohl entscheidend ist.
Falls Sie bei der weiteren Verfolgung der Sache meine Unterstützung wünschen, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines weiterführenden Mandates zur Verfügung.
In diesem Fall nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf, am besten zunächst per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen