3. November 2004
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00:30
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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natürlich können Sie alleine eine außerordentliche Kündigung erklären. Es gibt keine Verpflichtung, daß eine solche Erklärung durch einen Anwalt abgegeben werden muß.
Dazu müssen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung haben. Dazu gibt es meist schon in der vertraglichen Vereinbarung eine Bestimmung.
Ob das Nichtüberlassen der Steuerbilanz für eine fristlose Kündigung ausreicht, bezweifele ich. Dazu müßte diese Pflicht eine so außerordentlich wichtige Hauptpflicht Ihres Vetragspartners sein, daß das Nichteinhalten eine Kündigung rechtfertigt. Wenn dies so wäre, dann hätte die Kündigung schon zeitnah zur Pflichtverletzung erklärt werden müssen.
Die schlechte Information kann in der Tat u.U. zur außerordentlichen Kündigung reichen.
Sie sollten in der Kündigung ausdrücklich die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisse erklären. Rein vorsorglich sollten Sie die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklären. Dann endet das Vertragsverhältnis auf jeden Fall nach 12 Jahren Vertragslaufzeit (also in 2 Jahren). Ob die Kündigung begründet werden muß, steht in Ihrem Vertrag. Ich empfehle Ihnen aber auf jeden Fall die Kündigung zu begründen. Das Schreiben muß mit Einschreiben / Rückschein versandt werden.
Ich weise aber darauf hin, daß diese Antwort eine ausführliche Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille