Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 8 der Krankentransport-Richtlinien ist Voraussetzung für eine Verordnung und Genehmigung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung u.a., dass der Patient
...
...
oder
von einer den Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) oder Versicherten mit der Pflegestufe II oder III i.S.d. SGB XI vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen ist und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedarf (§ 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinien).
Die eine Hälfte der Verordnung erfüllen Sie nach eigenen Angaben (aG oder Pfl. St. II). Sofern Sie aich der regelmäßigen Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, darf Ihr Arzt die Krankenfahrt (Taxi o.ä. - Krankentransport sind abweichend geregelt) verordnen. Sodann müssen Sie VOR Inanspruchnahme der Fahrten diese von der Krankenkasse genehmigen lassen.
http://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/krankentransport/krankentransporte.pdf
http://www.kvs-sachsen.de/fileadmin/img/Mitglieder/Verordnungen/krankentransport.pdf
Sollte die Genehmigung der Krankenkasse nicht zeitnah erfolgen ist zu prüfen, ob die Einholung von sozialgerichtlichem Eilrechtschutz zwecks Genehmigung oder die Vorleistung nebst Antrag auf Kostenerstattung der geeignete Weg sind. Jedenfalls haben die Sozialgerichte trotz Naturalleistungsprinzip auch Kostenerstattungen schon den Weg gebahnt.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Ihre Nachfrage beantworte ich (kostenlos) gerne via Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 8 der Krankentransport-Richtlinien ist Voraussetzung für eine Verordnung und Genehmigung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung u.a., dass der Patient
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oder
von einer den Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) oder Versicherten mit der Pflegestufe II oder III i.S.d. SGB XI vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen ist und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedarf (§ 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinien).
Die eine Hälfte der Verordnung erfüllen Sie nach eigenen Angaben (aG oder Pfl. St. II). Sofern Sie aich der regelmäßigen Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, darf Ihr Arzt die Krankenfahrt (Taxi o.ä. - Krankentransport sind abweichend geregelt) verordnen. Sodann müssen Sie VOR Inanspruchnahme der Fahrten diese von der Krankenkasse genehmigen lassen.
http://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/krankentransport/krankentransporte.pdf
http://www.kvs-sachsen.de/fileadmin/img/Mitglieder/Verordnungen/krankentransport.pdf
Sollte die Genehmigung der Krankenkasse nicht zeitnah erfolgen ist zu prüfen, ob die Einholung von sozialgerichtlichem Eilrechtschutz zwecks Genehmigung oder die Vorleistung nebst Antrag auf Kostenerstattung der geeignete Weg sind. Jedenfalls haben die Sozialgerichte trotz Naturalleistungsprinzip auch Kostenerstattungen schon den Weg gebahnt.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Ihre Nachfrage beantworte ich (kostenlos) gerne via Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe