Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Der gelegentliche oder einmalige Konsum von Cannabis in den Niederlanden dürfte für Ihre Approbation unschädlich sein.
Grundsätzlich ist nach §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 Ziffer 2 BTÄO die Approbation zu widerrufen, wenn Sie sich eines berufsunwürdigen Verhaltens schuldig gemacht haben oder sich hieraus die Unzuverlässigkeit zur ausübung des Berufes als Tierarzt ergibt.
Der Konsum von Cannabis an sich ist in Deutschland nicht mit Strafe belegt. Nur Besitz, Erwerb, Einfuhr usw. ziehen strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Aus dem gelegwentlichen Konsum von Cannabis auf Ihre Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs zu schließen, geht nach diesseitiger Ansicht zu weit und dürfte nicht zu begründen sein.
Unzuverlässigkeit dürfte nur dann zu begründen sein, wenn Sie betäubungsmittelabhängig sind oder fortgesetzt unter BtM-Einfluss Straftaten begehen.
Insoweit sind negative Folgen für Ihre Berufstätigkeit nicht zu erwarten. Sie sollten jedoch nach dem Konsum selber kein Fahrzeug mehr führen, da dies u.U. fahrerlaubnisrechtlich nachteilige Folgen für Sie haben kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meines Anliegens. Meine Frage bezog sich lediglich auf den Konsum während eines einmaligen Urlaubs in den Niederlanden.
Ich habe insbesondere Bedenken bezüglich einer polizeilichen Untersuchung auf dem Heimweg. Muss ich auch als Beifahrer mit einer Untersuchung rechnen oder darf man nur vom Fahrer auf Verdacht prüfen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
So lange keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen (bspw. der Besitz von BtM), darf eine körperliche Untersuchung nicht angeordnet werden. Insoweit wäre im Falle einer Kontrolle dringend zuzuraten, keine Angaben über einen vorherigen Konsum zu tätigen. Auch sollten Sie einen "freiwilligen" Schnelltest verweigern. Hierzu sind Sie mangels Verdachtes der Begehung einer Straftat, berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt