17. April 2006
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10:58
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Ihrer Beschreibung zur Folge, sehe ich gute Chancen den Vertrag anzufechten. Waren die großen Beulen tatsächlich schon vor Übergabe vorhanden, dann hat Sie der Verkäufer durch seine Angaben im Internet vorsätzlich und damit arglistig über Mängel getäuscht.Damit haben Sie auch das Recht den Vertrag anzufechten.Interessant ist hierbei auch ei Urteil des Landgericht Trier (Urteil vom 22.04.05, Az. 1 S 21/03). Dabei ging es auch um Mängel bei einem ebay Verkaufsgegenstand. Im zu entscheidenden Fall war es allerdings so, dass auf den ebay Fotos, die Mängel nicht erkennbar waren. Dann muss der Verkäufer nach Ansicht des Gerichts im Verkaufstext aber auf die Mängel hinweisen. Daraus ist aber für Ihren Fall herzuleiten, dass der Verkäufer Mängel nicht systematisch kleinreden darf.
Das einzige Problem in Ihrem Fall wäre allerdings, dass die Gegenseite im Prozess wohl weiter bestreiten wird, dass die Fehler schon bei Übergabe an den Lieferanten vorhanden waren. Diese Frage müsste dann durch Eischaltung eines Gutachters im Prozess geklärt werden. Als Kläger müssten Sie diese Gutachterkosten ersteinmal vorstrecken. Wenn sich dann aber rausstellen sollte, dass die massiven Mängel schon vorher vorhanden waren, müsste die Gegenseite als unterliegende Partei natürlich auch die Gutachterkosten tragen.
Im Falle der erfolgreichen Anfechtung, würden Sie natürlich den Kaufpreis zurückbekommen. Zusätzlich können Sie noch Schadensersatzansprüche für Schäden geltend machen, die Ihnen möglicherweise durch dieses Geschäft entstanden sind.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Rückfrage vom Fragesteller
17. April 2006 | 12:02
Sehr geehrter Herr Glatzel,
die Fehler sind auf den Bildern, meiner Meinung nach, bewusst nicht dargestellt.
Die Auktionsbilder habe ich gespeichert, die Auktion ist noch aufrufbar.
Wären Sie bereit den Fall für mich zu übernehmen, im Rahmen meiner Rechtsschutzversicherung?
Mit freundlichem Gruss
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. April 2006 | 12:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihren Fall derzeit nicht übernehmen, dam meine Kanzlei derzeit ausgelastet ist. Sicherlich besteht aber die Möglichkeit, dass ein Anwalt vor Ort Ihre Angelegenheit betreuen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt