Einen Straftatbestand der „Arglistigen Täuschung" gibt es nicht. Wenn die Dame von vornherein nicht vorhatte Ihnen das Geld wiederzugeben, dann stellt dies einen Betrug dar. Andere Straftatbestände, insbesondere welche mit höherer Strafandrohung und damit mit längerer Verjährungsfrist, kommen nicht in Betracht.
Der Begriff der arglistigen Täuschung spielt vor allem im Zivilrecht eine Rolle. So gibt es z.B. bei einer arglistigen Täuschung die Möglichkeit der Anfechtung gemäß § 123 BGB. Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, beginnt, § 124 BGB. Die Frist wäre also in Ihrem Fall bereits abgelaufen.
Damit verbleibt Ihnen allein der vertragliche Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist jedoch möglicherweise auch bereits verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB. Hinsichtlich der „Entstehung des Anspruchs" kommt es auf die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs und nicht auf den Vertragsschluss an. Wann die Rückzahlungsforderung fällig wurde, hängt davon ab, ob das Darlehen mit einer festen Laufzeit oder auf unbestimmte Zeit gewährt werden sollte. Die Vereinbarung, das Geld solle zurückgezahlt werden, „wenn sie es kann", könnte als konkludente Laufzeitabrede verstanden werden (Rückzahlung nach Beendigung vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten). Wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, dann wurde der Anspruch gemäß § 488 Abs. 3 BGB mit Wirksamwerden der Kündigung fällig, welche sie vermutlich bereits ausgesprochen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Mail. Eine richtige Kündigung konnte ich gar nicht aussprechen, weil Sie sich seit dem Darlehen ja von mir zurückgezogen hat. Als ich dann auch für mich festgestellt habe, das Sie mich ausgenutzt habe war es zu spät und Sie war nicht mehr erreichbar. Ich habe nur in den Briefen danach gesagt das ich das Geld wiederhaben will. Eine Kündigung habe ich in diesen Briefen nicht erwähnt. Ist es möglich, daraus noch etwas zu unternehmen Sie juristisch zu bewegen mir mein Geld zurückzuzahlen?
Ich bedanke mich für Ihre Mühe.
Gruß
Berlin, den 03.03.2013
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
in der Aufforderung das Geld zurückzuzahlen ist bereits eine Kündigung zu erblicken.
Wenn es Ihrer Freundin also bereits vor dem 01.01.2010 möglich war das Geld zurückzuzahlen und Sie das Geld bereits vor diesem Zeitpunkt zurückverlangt haben, ist somit in jedem Fall Verjährung eingetreten.
Die Verjährung bewirkt zwar nicht das Erlöschen der Forderung. Aber nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt