10. August 2006
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19:00
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
1.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht immer dann, wenn der Vertragspartner endgültig eine Leistung nicht mehr erbringen kann oder will und man ihm vorher die Gelegenheit gegeben hat, eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Wenn es dem Vertragspartner technisch nicht möglich ist, eine 16MBit-Verbindung herzustellen, kann er hierfür erstens keine Vergütung verlangen und zweitens erwächst ein außerordentliches Kündigungsrecht.
2.
Letztlich, sofern es zum Streitfall über die Bandbreite kommen sollte, müßten Sie nachweisen, dass keine 16 MBit erreicht werden. Dies stellt den Kündigungsgrund dar, den Sie, sofern er bestritten wird, beweisen müssen.
3.
Das Schreiben ist für eine Kündigungserlärung ausreichend, da es alle wichtigen Gründe enthält.
4. Sie können die Zahlung der Nutzungsentgelte soweit einstellen, dass Sie nur die Nutzungsentgelte für den tatsächlich nutzbaren Tarif zahlen. Ferner ist, wenn eine vollständige Auflösung angestrebt wird, die EInstellung sämtlicher Zahlungen möglich, da dann das Risiko einer Klage auf die Gegenseite verlagert wird. Schließlich könnten Sie auch eine Feststellungsklage erheben, um die Wirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, was ich jedoch vorerst nur im Ausnahmefall empfehlen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hilfreich beantworten konnte und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht habe.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend!
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Rechtsanwalt Christian Joachim