vielen Dank für die ONLINE - Anfrage.
Vorweg mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf der Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, wenn der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt - § 8 Abs. 7 TzBfG.
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers; so § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt - § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen ( § 8 Abs. 2 TzBfG). Der Arbeitgeber hat dann der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Sie haben am 16.07.2010 den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gestellt, sodass wohl gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG ab dem 17.10.2010 das folgende gilt:
"Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang."
Dieser Rechtslage folgend können Sie leider noch nicht ab dem 01.10.2010 die von Ihnen gewünschte Arbeitszeitverkürzung antreten.
Sie machen keine Angaben dazu, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde bzw. ob Ihre beantragte regelmäßige Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegen würde; vgl.: § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Sollte es sich damit nicht um einen Antrag auf "Teilzeitarbeit" sondern lediglich um die Beantragung einer anderen Arbeitszeitverteilung handeln, so gilt es das folgende zu beachten:
In Betrieben ohne Betriebsrat wird die Lage und Verteilung der Arbeitszeit durch die Vertragsparteien, also durch den Arbeitsvertrag, bestimmt. Bei fehlender Vereinbarung durch den Arbeitgeber im Rahmen des sogenannten Direktionsrechtes. Die Ausübung des Direktionsrechtes muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vornehmen. Bei seiner Ermessensentscheidung muss der Arbeitgeber also die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers wie z. B. eine erforderliche Betreuung der Kinder hat er Rücksicht zu nehmen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Zur Klarstellung eine kurze Zusammenfassung.
Wenn Sie einen Antrag auf "Teilzeitarbeit" im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes gestellt haben, so gilt § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG:
"Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang."
In jedem Fall muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Entscheidung Ihre schutzwürdigen Belange angemessen berücksichtigen.
Hier noch die Regelungen des § 8 TzBfG im Volltext:
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§ 8 TzBfG
Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in den Arbeitsvertrag konkret zu erörtern.
Auf die Wirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich hinweisen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
In meinem Arbeitsvertrag sind 38 Stunden pro Woche eingetragen.Ich möchte die Arbeitszeit auf 28,5 Stunden verringern.Ab wann könnte ich dann die neue Arbeitszeit antreten.Was ist der Unterschied Teilzeit und Verkürzung der Arbeitszeit.Ich Danke Ihnen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage und die Ergünzung des Sachverhaltes. Die Frage beantworte ich damit wie folgt:
1. Teilzeit ist wohl der juristische Fachbegriff für eine Verkürzung der Arbeitszeit.
2. Sie haben einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt, wenn die beantragte Wochenarbeitszeit mit 28 Wochenstunden unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Hiervon ist auszugehen, da die Vollzeitbeschäftigung in Ihrem Unternehmen wohl bei 38 Wochenstunden liegt.
Damit gilt ab dem 17.10.2010 die Wirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG:
"Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang."
Ihr Antrag wurde am 16.07.2010 gestellt. Der Antrag musste 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden ( § 8 Abs. 2 TzBfG) und da der Arbeitgeber nicht einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit geantwortet hat ist der Beginn der Teilzeitarbeit damit der 17.10.2010. Hiervon sollten Sie Ihren Arbeitgeber idealerweise bei Mandatierung eines Anwaltes in Kenntnis setzen. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt