Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzliche Grundlage für die Beschäftigung von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dies enthält im Wesentlichen alle notwendigen Regelungen.
Jugendliche sind demnach alle Personen von 15 - 17 Jahren, § 2 II JArbSchG. Für Personen die vollzeitschulpflichtig sind, gelten die Vorschriften für Kinder, § 2 III JArbSchG. Diese dürfen, bis auf Ausnahmen, nicht beschäftigt werden, § 5 JArbSchG.
Jugendliche dürfen täglich bis zu 8 h und wöchentlich bis zu 40 h beschäftigt werden, § 8 JArbSchG. Zu beachten ist die Einhaltung entsprechender Ruhepausen (§ 11 JArbSchG) sowie die Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 16-18 JArbSchG). Auch hierzu gibt es Ausnahmen.
Zwischen den Beschäftigungen an den einzelnen Tagen müssen mindestens 12 h liegen, § 13 JArbSchG.
Jugendliche dürfen von 6 - 20 Uhr beschäftigt werden. Auch hierzu gibt es wieder Ausnahmen, z.B. dürfen Jugendliche über 16 im Gastenstättengewerbe bis 22 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Die Aushangpflichten ergeben sich aus den §§ 47, 48 JArbSchG. Danach müssen Sie einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen. Darüber hinaus ist ein Aushang über die Arbeits- und Pausenzeiten anzubringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzliche Grundlage für die Beschäftigung von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dies enthält im Wesentlichen alle notwendigen Regelungen.
Jugendliche sind demnach alle Personen von 15 - 17 Jahren, § 2 II JArbSchG. Für Personen die vollzeitschulpflichtig sind, gelten die Vorschriften für Kinder, § 2 III JArbSchG. Diese dürfen, bis auf Ausnahmen, nicht beschäftigt werden, § 5 JArbSchG.
Jugendliche dürfen täglich bis zu 8 h und wöchentlich bis zu 40 h beschäftigt werden, § 8 JArbSchG. Zu beachten ist die Einhaltung entsprechender Ruhepausen (§ 11 JArbSchG) sowie die Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 16-18 JArbSchG). Auch hierzu gibt es Ausnahmen.
Zwischen den Beschäftigungen an den einzelnen Tagen müssen mindestens 12 h liegen, § 13 JArbSchG.
Jugendliche dürfen von 6 - 20 Uhr beschäftigt werden. Auch hierzu gibt es wieder Ausnahmen, z.B. dürfen Jugendliche über 16 im Gastenstättengewerbe bis 22 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Die Aushangpflichten ergeben sich aus den §§ 47, 48 JArbSchG. Danach müssen Sie einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen. Darüber hinaus ist ein Aushang über die Arbeits- und Pausenzeiten anzubringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin