Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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der von Ihnen mit dem früheren Betriebsinhaber geschlossene Arbeitsvertrag ist nach wie vor wirksam, vorausgesetzt, es wurde keine Änderungskündigung ausgesprochen und auch im Einvernehmen mit Ihnen keine Änderung vereinbart.
Dies bedeutet nicht, dass auch der alte Dienstplan weiterhin Gültigkeit hat. Die Lage der Arbeitszeit bestimmt im Rahmen seines Direktionsrechtes der Arbeitgeber, wobei er nicht nur auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen hat, sondern auch die Interessen der Arbeitnehmer beachten muss.
Der für Sie erstellte Dienstplan ist dann auch einzuhalten.
Sie sind zunächst verpflichtet, die Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden zu leisten. Darüberhinausgehend besteht lediglich in Ausnahmesituationen die Verpflichtung, zusätzliche Stunden zu leisten.
Ob hier tatsächlich eine Ausnahmesituation vorliegt oder lediglich schlechte Personalplanung kann Ihrer Schilderung nicht abschließend entnommen werden, zu vermuten ist jedoch eine schlechte Planung.
Da Sie bereits seit zwei Jahren mehr arbeiten als vereinbart und von Ihnen gewünscht ist Ihnen zunächst zu raten, dringend das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Teilen Sie mit, dass zunächst eine Lösung für die aufgelaufene Mehrarbeit gefunden werden muss. Teilen Sie weiterhin mit, dass Sie lediglich in nicht vorhersehbaren Notsituationen Mehrarbeit leisten werden und stellen Sie dar, dass die aktuelle Situation für Sie nicht tragbar ist. Sprechen Sie das Problem offen - ggfs. auch zusammen mit Kolleginnen und Kollegen, die ja ebenfalls betroffen sein dürften, an.
Situationen wie die von Ihnen geschilderte sind zunächst mal darauf zurück zu führen, dass niemand "nein" sagen mag, wenn er für einen Kollegen einspringen soll. Dass eine dauernde Mehrarbeit auf die Dauer für niemanden tragbar ist, wird auch Ihr Arbeitgeber einsehen.
Sollte sich keine Regelung finden lassen, die auch Ihre Zustimmung erhält, müßten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort zu Rate ziehen, der den Sachverhalt unter Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag im Detail prüfen wird.
Insbesondere wegen der von Ihnen zitierten Überstunden wird anwaltliche Hilfe voraussichtlich notwendig werden. Sofern Ihr Arbeitgeber hier keine kurzfritige Lösung signalisiert, sollten Sie keine weiteren Stunden auflaufen lassen, sondern zunächst prüfen lassen, inwieweit hier noch Ansprüche bestehen. Es kann durchaus möglich sein, dass Ansprüche bereits verfallen sind.
Näheres lässt nur mit Einsicht in den Arbeitsvertrag sagen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
dieser Arbeitgeber wird sicherlich nichts einsehen weil darauf mehrfach angesprochen es nicht in seinem Interesse liegt. Neue Arbeitskräfte sind billiger und mucken die ersten 2-3 Jahre nicht auf. Danach komen neue oder er hat sein Ziel erreicht und die Praxis wird mit Gewinn verkauft. Nicht umsonst sind von 11 Altkolleginnen nur noch 2 da. Eine davon ich.
Typische Antwort in einem 4 Augen oder 6 Augengespräch:" ...dann müßen Sie eben kündigen wenn es für Sie Streß bedetet..."
Alle von Ihnen angesprochene Möglichkeiten wurden ausgeschöpft.
Leider hatten Sie zur Schichtarbeit nichts gesagt. Also kann mann davon ausgehen das er auch nur noch Nachts arbeiten läßt? Dann könnte er Tagsüber die Praxis führen.
Bei der Abgeltung der Überstunden muß er anführen welche er bezahlt also Datumsmäßig wenn er mal bezahlt? MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Nachtschichten nicht vereinbart sind, wäre die Einführung solcher Schichten m.E. ein Vorgehen, das vom Direktionsrecht nicht umfasst ist.
Hier müßte der Arbeitgeber eine Änderungskündigug aussprechen, die Sie ggfs. arbeitsgerichtlich prüfen lassen können.
Im übrigen geht es nicht darum, dass Sie kündigen müßten. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird Mehrarbeit nicht angeordenet, sondern Sie werden "gebeten". Eine solche Bitte gilt es dann zunächst einmal abzuschlagen mit dem Hinweis auf bereits geleistete Mehrstunden. Die Vergütung dieser Stunden sollten Sie umgehend schriftlich einfordern.
Sofern Ihr Arbeitgeber sich daraufhin mit Ihrer Leistung nicht zufrieden zeigt, müßte er dies abmahnen (kann arbeitsgerichtlich überprüft werden) und Ihnen nach entsprechender Abmahnung kündigen. Gegen eine solche Kündigung wäre dann Kündigungsschutzklage zu erheben, aufgrund der langjährigen Beschäftigung gilt das Kündigungsschutzgesetz für Sie bereits bei einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 5 Arbeitnehmern.
Sofern Ihr Arbeitgeber bei Zahlung keine Angaben macht, erfolgt eine Verrechnung auf die ältesten Stunden.
An dieser Stelle nochmals der Rat, sich hier im Detail vor Ort anwaltlich beraten zu lassen um abschließende Sicherheit zu erhalten.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch