Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Es ist grundsätzlich möglich einen Arbeitsvertrag wirksam auf das Erreichen eines bestimmten Alters zu befristen. Die Vertragsparteien unterliegen dabei den Schranken von Recht und Billigkeit. Desweiteren bedarf es bei Vertragsschluss eines Sachgrundes. Es muss also einen Grund für die Befristung gegeben haben, etwa die Schwere der Arbeit. Geklärt werden muss auch im Wege der Auslegung, ob wirklich das 60. Lebensjahr gemeint war oder das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rentenalter. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 748/00 das 60. Lebensjahr als zulässig erachtet, allerdings für einen Piloten.
Ich würde im Ergebnis vorläufig von der Wirksamkeit der Klausel ausgehen, ganz sicher kann man dabei aber nicht sein. Keinesfalls dürfen Sie die AN aber nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeiten lassen, weil dann automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
2. Das Problem der Befristung besteht nicht wirklich, weil Sie mit nur 4 AN nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Da Ihre AN keinen Kündigungsschutz haben, können Sie ohnehin das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt mit der vertraglichen bzw. gesetzlichen Frist kündigen, ohne einen Grund zu benötigen. Sie können daher ohne Probleme den Vertrag als unbefristeten fortsetzen.
3. Ihre AN hätte dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Klausel im Vertrag unwirksam wäre, oder wenn man diese so auslegen müsste, dass das Regelrentenalter gemeint ist. Ich gehe von einer wirksamen Regelung aus, sicher kann man sich aber nicht gänzlich sein. Wenn Sie ab dem 60. Lebensjahr die Weiterbeschäftigung verweigern, könnte Ihre AN Klage auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erheben.
Ich würde Ihnen raten hier eine Lösung im Dialog zu suchen. Wenn Sie sich auf die Befristung berufen wollen und die AN nicht einverstanden ist, könnten Sie jederzeit mit Frist kündigen.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Es ist grundsätzlich möglich einen Arbeitsvertrag wirksam auf das Erreichen eines bestimmten Alters zu befristen. Die Vertragsparteien unterliegen dabei den Schranken von Recht und Billigkeit. Desweiteren bedarf es bei Vertragsschluss eines Sachgrundes. Es muss also einen Grund für die Befristung gegeben haben, etwa die Schwere der Arbeit. Geklärt werden muss auch im Wege der Auslegung, ob wirklich das 60. Lebensjahr gemeint war oder das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rentenalter. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 748/00 das 60. Lebensjahr als zulässig erachtet, allerdings für einen Piloten.
Ich würde im Ergebnis vorläufig von der Wirksamkeit der Klausel ausgehen, ganz sicher kann man dabei aber nicht sein. Keinesfalls dürfen Sie die AN aber nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeiten lassen, weil dann automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
2. Das Problem der Befristung besteht nicht wirklich, weil Sie mit nur 4 AN nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Da Ihre AN keinen Kündigungsschutz haben, können Sie ohnehin das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt mit der vertraglichen bzw. gesetzlichen Frist kündigen, ohne einen Grund zu benötigen. Sie können daher ohne Probleme den Vertrag als unbefristeten fortsetzen.
3. Ihre AN hätte dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Klausel im Vertrag unwirksam wäre, oder wenn man diese so auslegen müsste, dass das Regelrentenalter gemeint ist. Ich gehe von einer wirksamen Regelung aus, sicher kann man sich aber nicht gänzlich sein. Wenn Sie ab dem 60. Lebensjahr die Weiterbeschäftigung verweigern, könnte Ihre AN Klage auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erheben.
Ich würde Ihnen raten hier eine Lösung im Dialog zu suchen. Wenn Sie sich auf die Befristung berufen wollen und die AN nicht einverstanden ist, könnten Sie jederzeit mit Frist kündigen.