Arbeitssuchendmeldung rückgängig machen

| 17. April 2016 19:22 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich meine Arbeitsuchendmeldung bei der Arbeitsagentur zurücknehmen, um mich auf mein geplantes Masterstudium zu konzentrieren?

Ja, das ist möglich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist ein Recht, aber keine Pflicht. Sie können die Meldung durch eine schriftliche Erklärung beenden. In der Zeit ohne Job können die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung freiwillig selbst gezahlt werden, um Lücken zu vermeiden. Sollten Sie keinen Studienplatz bekommen, können Sie sich später wieder arbeitslos melden, wenn der ALG I Anspruch bereits festgestellt wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mit meinem Unternehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen und werde zum 30. Juni 2016 das Unternehmen verlassen (Freistellung ab Mai). Ich möchte gerne zum Wintersemester ein Master-Studium beginnen und daher keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Wie mir die Personalabteilung meines Unternehmens mitgeteilt hatte, war es meine Pflicht mich arbeitssuchend zu melden, was ich auch im März 2016 getan habe. Daraufhin wurde ich von der Arbeitsagentur zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Ich habe der Beraterin gesagt, dass ich mich um einen Masterstudiengang bewerben möchte und keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte. Die Beraterin hat mich daraufhin auf meine Rechte und Pflichten hingewiesen und gesagt, dass ich verpflichtet bin mich um einen neuen Job zu bewerben und aktiv zu suchen. Des Weiteren hat Sie mir ein Jobangebot der Arbeitsagentur rausgesucht auf das ich mich bewerben muss. Laut Vereinbarung muss ich nun bis zum 30.05.2016 4 Bewerbungen nachweisen.
Da ich eine Abfindung erhalten werde, bin ich auf das Arbeitslosengeld erst einmal nicht angewiesen und kann einige Monate ohne finanzielle Einbußen überbrücken.
Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob es für mich eine Möglichkeit gibt, die Arbeitssuchendmeldung wieder zurückzunehmen, sodass die Arbeitsagentur mich "in Ruhe" lässt?
Kann ich die Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung) in der Zeit ohne Erwerbstätigkeit selbst tragen um hier keine Lücke entstehen zu lassen bzw. ohne das für mich irgendwelche Nachteile daraus entstehen?
Da ich leider nicht mit Sicherheit sagen kann, ob ich für das Wintersemester auch einen Studienplatz erhalten werde, gibt es für mich die Möglichkeit (bei Nichtannahme an einer Universität) mich "später" wieder arbeitssuchend/arbeitslos zu melden?
Wissen Sie aus der Erfahrung heraus wie in solchen Fällen zu verfahren ist und können Sie mir in meinem Fall weiterhelfen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
18. April 2016 | 00:26

Antwort

von


(954)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail: info@ra-fork.de
Sehr geehrter Fragesteller,



Frage 1:
"Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob es für mich eine Möglichkeit gibt, die Arbeitssuchendmeldung wieder zurückzunehmen, sodass die Arbeitsagentur mich "in Ruhe" lässt?"


Ja, diese Möglichkeit gibt es.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 136 SGB III, wobei es sich um ein Recht des Anspruchsberechtigten auf ALG I handelt und nicht um eine Verpflichtung.

Sie können also Ihren Anspruch durch schriftliche Erklärung beenden, wenn Sie dies wünschen.


Frage 2:
"Kann ich die Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung) in der Zeit ohne Erwerbstätigkeit selbst tragen um hier keine Lücke entstehen zu lassen bzw. ohne das für mich irgendwelche Nachteile daraus entstehen?"

Das ist möglich.

Der Nachteil ist die Beitragszahlung an sich.

Sowohl die Krankenversicherung als auch die Rentenversicherung kennen Beitragszahlungen auf freiwilliger Grundlage.



Frage 3:
",gibt es für mich die Möglichkeit (bei Nichtannahme an einer Universität) mich "später" wieder arbeitssuchend/arbeitslos zu melden?"


Ja, diese Möglichkeit gibt es, wenn Ihr Alg I Anspruch bereits durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt worden ist.


Lesen Sie dazu weiter unter:

http://bit.ly/1SfqmGU



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2016 | 10:32

Frage 1:
"Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob es für mich eine Möglichkeit gibt, die Arbeitssuchendmeldung wieder zurückzunehmen, sodass die Arbeitsagentur mich "in Ruhe" lässt?"

Ja, diese Möglichkeit gibt es.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 136 SGB III, wobei es sich um ein Recht des Anspruchsberechtigten auf ALG I handelt und nicht um eine Verpflichtung.

Sie können also Ihren Anspruch durch schriftliche Erklärung beenden, wenn Sie dies wünschen.

---> Bedeutet dies, dass ich mit einem Schreiben an die Arbeitsagentur meine Arbeitssuchendmeldung zurück nehmen kann, indem ich sage, dass ich "von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zurück trete?"

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2016 | 12:48

Nachfrage 1:
"Bedeutet dies, dass ich mit einem Schreiben an die Arbeitsagentur meine Arbeitssuchendmeldung zurück nehmen kann, indem ich sage, dass ich "von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zurück trete?""



Genau dies bedeutet es.



Bewertung des Fragestellers 21. April 2016 | 13:37

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Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Stellungnahme vom Anwalt:
Vielen Dank.
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