Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. sie haben generell, nach Ablauf der Mutterschutzfrist, den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum von maximal drei Jahren (Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BErzGG). Während der gesamten Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Elternzeit über vier Zeitabschnitte verteilt werden kann. Die letzten 12 Monate können sogar über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus (bis max. zwischen drittem und achten Geburtstag) genommen werden, dann muss allerdings der Arbeitgeber zustimmen.
2., 3. und 4. sie haben einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Position, wenn die Elternzeit zu Ende ist. Auch das bisherige Gehalt, das ihnen arbeitsvertraglich zusteht, ist nach der Elternzeit zugrunde zu legen. Eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft ist vollkommen unzulässig. Mithin dürfen nur die üblichen Kündigungsgründe ins Feld geführt werden. Allerdings darf im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung nicht entgegengekündigt werden, weil beispielsweise schwangerschaftsbedingt eine betriebliche Umstrukturierung vorgenommen wurde. Dementsprechend müssen Sie auch keine Änderungskündigung annehmen. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass sie auch einen Anspruch darauf haben, in teilzeitbeschäftigt zu werden. Dies allerdings nur dann, wenn die Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Sie müssen den Arbeitgeber lediglich jeweils acht Wochen vor dem gewünschten Termin (wenn also die Teilzeit losgehen soll) informieren. Dann müssen allerdings wenig und 15 und maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal verlangt werden. Wenn sie mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten möchten, kann keine Elternzeit beansprucht werden.
5. ob eine Führungsrolle generell als ¾-Stelle angeboten werden kann, vermag ich im Rahmen dieser Anfrage nicht beurteilen. Allerdings verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. sie haben generell, nach Ablauf der Mutterschutzfrist, den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum von maximal drei Jahren (Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BErzGG). Während der gesamten Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Elternzeit über vier Zeitabschnitte verteilt werden kann. Die letzten 12 Monate können sogar über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus (bis max. zwischen drittem und achten Geburtstag) genommen werden, dann muss allerdings der Arbeitgeber zustimmen.
2., 3. und 4. sie haben einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Position, wenn die Elternzeit zu Ende ist. Auch das bisherige Gehalt, das ihnen arbeitsvertraglich zusteht, ist nach der Elternzeit zugrunde zu legen. Eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft ist vollkommen unzulässig. Mithin dürfen nur die üblichen Kündigungsgründe ins Feld geführt werden. Allerdings darf im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung nicht entgegengekündigt werden, weil beispielsweise schwangerschaftsbedingt eine betriebliche Umstrukturierung vorgenommen wurde. Dementsprechend müssen Sie auch keine Änderungskündigung annehmen. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass sie auch einen Anspruch darauf haben, in teilzeitbeschäftigt zu werden. Dies allerdings nur dann, wenn die Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Sie müssen den Arbeitgeber lediglich jeweils acht Wochen vor dem gewünschten Termin (wenn also die Teilzeit losgehen soll) informieren. Dann müssen allerdings wenig und 15 und maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal verlangt werden. Wenn sie mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten möchten, kann keine Elternzeit beansprucht werden.
5. ob eine Führungsrolle generell als ¾-Stelle angeboten werden kann, vermag ich im Rahmen dieser Anfrage nicht beurteilen. Allerdings verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de