19. April 2010
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12:52
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich zunächst einmal nach dem so genannten Bemessungsentgelt. Das ist entsprechend § 131 SGB III das durchschnittliche auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass Arbeitsentgelt, das über der Arbeitsentgeltgrenze liegt und für das in Folge dessen auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren, nicht zur Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wird.
Diese Beitragsbemessungsgrenze lag im Jahr 2009 in den neuen Bundesländern bei monatlich EUR 5.400,00.
Der Bemessungszeitraum erfasst entsprechend § 130 SGB III grundsätzlich die im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgerechneten Entgeltzeiträume. Es ist in Ihrem Fall daher zunächst einmal das durchschnittliche Monatseinkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu ermitteln.
Von dem so ermittelten Bemessungsentgelt sind dann die in § 133 SGB III genannten Positionen in Abzug zu bringen, um das so genannte Leistungsentgelt zu ermitteln.
Das letztendlich gezahlte Arbeitslosengeld beträgt dann entsprechend § 129 SGB III entweder 60 oder 67 Prozent des ermittelten Leistungsentgeltes.
Wenn Sie mir kurz per eMail
- Ihre Steuerklasse
- das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Ihr Alter
- Ihre Steuerklasse
- die Anzahl Ihrer Kinder
mitteilen, kann ich Ihnen gerne Ihren Anspruch entsprechend berechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht