26. September 2006
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15:21
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:
Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, das am 01.06.2002 in Kraft getreten ist, regelt auch die „Übernahme“ von zuvor in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern in die deutsche Arbeitslosenunterstützung. Bedauerlicherweise muss ich Ihnen aber mitteilen, dass die fiktive Einstufung nach § 132 SGB III grundsätzlich korrekt ist. Verbesserungsmöglichkeiten gibt es aber, wenn die Arbeitsagentur das Bemessungsentgelt nur nach amtlichen Tabellen ermittelt und dabei den Einzelfall nicht ausreichend würdigt (auf dem freien Markt sind etwa höhere Einkommen zu erzielen). Hier lässt sich vielfach zumindest ein Teilerfolg im Bezug auf die Höhe des ausbezahlten ALG erzielen.
Zur Überprüfung der Höhe des Bemessungsentgeltes sollten Sie das Amt zur Offenlegung seiner Berechnung auffordern; sollte dies verweigert werden, empfehle ich die Beauftragung eines im Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts, der Akteneinsicht nehmen kann – in diesem Zusammenhang können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt