23. August 2010
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22:03
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
a) Wenn ich jetzt vom Arbeitgeber gekündigt werde, habe ich dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder wird dieser Anspruch aufgrund meines Gründungszuschusses im Rahmen meiner Selbständigkeit von früher jetzt nicht mehr gewährt (Verrechnung Arbeitslosengeld mit meinem damaligen Gründerförderzuschuss?)?
Ein Anspruch auf Bezug von ALG kann nur dann entstanden sein, wenn die Voraussetzungen durch Ihre Anstellung wieder entstanden sind.
Die 3 Voraussetzungen lauten wie folgt:
Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
In Ihrem Fall scheint mir nur die Anwartschaftszeit ein Problem. Diese Zeiten sind erfüllt, wenn Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
In Ihrem Fall sind diese Zeiten nicht gegeben.
Andere Möglichkeiten finden Sie hier erläutert:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html
Auch eine solche Ausnahme ist aber nicht ersichtlich.
b) Wie hoch wird das Arbeitslosengeld etwa ausfallen und wie lange kann ich es beziehen, wenn mir gekündigt wird? Bruttogehalt aus meinem früheren Angestelltenverhältnis vom 1.7.2007-31.07.2009 waren ca. 40.000€ pro Jahr. Bruttoverdienst im August 2010 bei meinem neuem Job liegt bei 4.200€.
Es besteht kein Anspruch auf ALG, Sie müssen sich bei der zuständigen ARGE melden und ALG 2 beantragen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin