22. Juni 2016
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15:27
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach meiner Auffassung ist das Verbot des Tragens von kurzen Hosen von dem in § 106 GewO verankerten Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Diese Auslegung lässt sich daran festmachen, dass offenbar eine Schutzwirkung der Kleidung nicht notwendig ist, weil keine signifikante Gefährdung durch das Tragen von kurzen Hosen eintritt.
Der Weisung des Arbeitgebers muss daher nicht gefolgt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth