Arbeitserlaubnis für Bürger den neuen EU-Staaten

12. November 2006 15:47 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Lieber Anwalt, liebe Anwältin,

ich befinde mich in einer schwierigen Situation, in der Ihr Rat für mich sehr hilfreich sein könnte. Ich bin slowakischer Staatsangehörigkeit, aber seit ein paar Jahren in Deutschland tätig.

Genauer gesagt:
- die unbefristete Arbeitserlaubnis habe ich am 19.5.2004 bekommen, da ich am Tage des Beitritts Slowakei in EU mehr als 12 Monate rechtmäßig in Bundesgebiet gearbeitet habe. Das heißt, seit 1.12.2002 habe ich eine versicherungspflichtige Arbeit.
- die Aufenthaltserlaubnis habe ich seit Dezember 2002 und am 30.11.2004 wurde die mir für nächste 5 Jahre verlängert

Diesen Monat ist zu mir meine Freundin eingezogen, die bis 30.11.2006 im Rahmen des Freiwilligen Socialen Jahres arbeitet. Wir wollten in Deutschland zusammen bleiben und arbeiten.
Es fällt mir nur schwer, alle Kosten zu tragen, deswegen wäre natürlich optimal, wenn Sie selbst arbeiten durfte.

Meine zwei Fragen wären:
1) Besteht die Möglichkeit, dass sie als meine „Lebenspartnerin“ die Arbeitserlaubnis
bekommt?
2) Besteht die Möglichkeit, dass sie als meine Frau die Arbeitserlaubnis bekommt?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
pm
12. November 2006 | 17:00

Antwort

von


(22)
Turnerstr. 49
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
Web: https://www.recht-und-friedlich.de
E-Mail: kontakt@recht-und-friedlich.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Als Ihre Lebensgefährtin kann Ihre Freundin keine von Ihrem Aufenthaltstitel abgeleitete Arbeitserlaubnis erhalten, da sie in diesem Fall nicht als Familienangehörige im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt.

In diesem Fall bliebe ihr nur die Möglichkeit, zu versuchen, selbst eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit zu erlangen. Dies ist in gewissen Fällen möglich, z. B. wenn sie selbständig ist oder wenn sie außerhalb der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung u. Innendekoration arbeitet.

Ausführlichere Informationen dazu finden Sie z. B. unter http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu_beitritt_2004.html

2. Als Ihre Frau, d. h. wenn sie verheiratet sind, erhält sie dagegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG, die nach Absatz 5 dieser Vorschrift automatisch auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, da Sie bereits zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin

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