12. November 2006
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17:00
Antwort
vonRechtsanwältin Iris Sümenicht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Als Ihre Lebensgefährtin kann Ihre Freundin keine von Ihrem Aufenthaltstitel abgeleitete Arbeitserlaubnis erhalten, da sie in diesem Fall nicht als Familienangehörige im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt.
In diesem Fall bliebe ihr nur die Möglichkeit, zu versuchen, selbst eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit zu erlangen. Dies ist in gewissen Fällen möglich, z. B. wenn sie selbständig ist oder wenn sie außerhalb der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung u. Innendekoration arbeitet.
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie z. B. unter http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu_beitritt_2004.html
2. Als Ihre Frau, d. h. wenn sie verheiratet sind, erhält sie dagegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG, die nach Absatz 5 dieser Vorschrift automatisch auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, da Sie bereits zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
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