Arbeitserlaubnis - Antrag nicht eingegangen

27. März 2024 18:16 |
Preis: 61,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich warte seit 5 Monaten auf mein Arbeitserlaubnis ich habe die Formulare jetzt schon 7 mal geschickt die Ausländerbehörde meint jedes mal es sei nicht angekommen.
Aber da ich es als Einschreiben geschickt habe und es somit verfolgen könnte stand da das es angekommen ist. was kann ich tun
27. März 2024 | 20:21

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider höre ich sehr oft von nicht tragbaren Zuständen bei der Ausländerbehörde. Das Gesetz schreibt keine Antragsform für Antje bei der Ausländerbehörde vor. D.h., dass ein Antrag grundsätzlich auch mündlich gestellt werden kann. Ein zugestelltes Schreiben beweist zwar, dass ein Schreiben angekommen ist, aber nicht deren Inhalt. Insofern ist zu empfehlen, den Antrag per Mail, per Fax und per Post zu stellen. Sodann können Sie durch E-Mail-Ausgang Ihres Faches beweisen, dass die E-Mail verschickt wurde, durch Faxprotokoll wird bewiesen, dass der Fax mit einem bestimmten Inhalt übermittelt wurde und letztendlich haben Sie dann auch eine Information der Deutschen Post, dass ein Schreiben zugestellt wurde. Ich empfehle es jetzt ein letzten Mal zu machen und gleichzeitig der Behörde eine Frist von drei Wochen für die Entscheidung setzen. Sobald die Frist um ist, könnte eine Arbeitsgenehmigung durch ein Eilantrag beim Gericht erwirkt werden. Vorausgesetzt, Sie haben einen Anspruch auf die Erlaubnis, was ich Anhand Ihrer Angaben zum einen nicht beurteilen kann und zum anderen dies nicht der Gegenstand der Frage ist. Dies setzt allerdings voraus, dass eine Eilbedürftigkeit beseht. Eine Eilbedürftigkeit ist in der Regel vorhanden, wenn der potentielle Arbeitgeber Ihnen schriftlich mitteilt, dass er sich nur bis zu einem bestimmten Datum (ca. zwei Monate) an das unterbreitete Angebot gebunden fühlt.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2024 | 12:02

Also sollte ich es noch einmal versuchen und es ist auch möglich den antrag mit email zu stellen oder.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2024 | 12:04

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten den gleichen Antrag auf allen drei von mir dargelegten Wegen an die Ausländerbehörde übermitteln und die entsprechenden Zustellnachweise sichern.

Viele Grüße
RA Stadnik

ANTWORT VON

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