3. März 2012
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14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Anscheinend liegt hier allenfalls nur eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit vor, weil eine Arbeitserlaubnis nicht vorlag.
Es ist zunächst eine Sache des Arbeitnehmers selbst, die erforderliche Erlaubnis einzuholen (...s. § 284 SGB III: Ausländern...darf erteilt werden...).
2.
Die Geldbuße kann zwar bis 5.000,- € festgesetzt werden, aber es werden dabei die Einkommensverhältnisse der Arbeitnehmerin berücksichtigt.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
3.
Dieses war nach meiner ersten Meinung erst ab dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Arbeitsagentur der Fall, zumal Ihr vorher die Ausländerbehörde dieses zusagte und somit dann allenfalls ein entschuldbarer Irrtum vorlag.
4.
Das Ermittlungsverfahren kann mehrere Wochen oder gar Monate handeln. Dieses lässt sich nur schwer prognostizieren.
5. und 6.
Das Visum ist meines Erachtens nicht in Gefahr; eine Ausreise wird sich wohl erübrigen.
Denn dann müsste schon insbesondere eine Straftat begangen worden sein, was einen Ausweisungsgrund bedeuten würde.
Ein Widerruf des Visums ist nach meiner ersten Einschätzung nicht zu besorgen, da für das Visum selbst alle Voraussetzungen erfüllt sein dürften.
7. und 8.
Das Geld ist anzugeben und kann bei der Bemessung der Geldstrafe Berücksichtigung finden.
Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung - eine ist hier kostenlos.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg