18. Oktober 2018
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21:34
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Nach dem bundesweit dafür maßgeblichen Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise" hat der Arbeitgeber (AG) die Mehrarbeit , die über die werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) hinausgeht aufzuzeichnen und dabei übrigens auch den Datenschutz zu beachten. Er darf aber auch die regulär geleistete Arbeitszeit aufzeichnen. Wie er das macht, ist seine Sache. Also auch mit der von Ihnen beschriebenen Datenerfassung über einen „Terminal".
Wie das im Einzelnen rechtlich korrekt abzuwickeln ist, möchte ich dann anhand Ihrer Fragen bescrheiben:
1. Habe ich ein Anspruch auf 2x 15 min. Pause? ohne Zeit Abzüge wegen Händewaschen oder Wegezeiten von Pausenraum bis Arbeitsplatz.
Antwort: Nach § 4 ArbZG „Ruhepausen" gilt:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Frage des Händewaschens und der Weg zum Pausenraum ist in diesem Gesetz nicht erwähnt und damit leider auch nicht geschützt.
„Waschzeiten sind diejenigen Zeiten, die der Arbeitnehmer zur körperlichen Reinigung vor und nach der Arbeitsleistung benötigt. Gesetzliche Regelungen zu Umkleide- und Waschzeiten gibt es nicht. Diese wurden bislang, soweit arbeits- oder tarifvertraglich keine anderen Regelungen getroffen waren, grundsätzlich vergütungsrechtlich nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Nur ausnahmsweise sollte das Umkleiden zum Inhalt der Arbeitsleistung gehören, bspw. bei einem Modell auf Modenschau."
(MAH ArbR, § 14 Arbeitszeit Rn. 26-27, beck-online)
2. Muss ich bei Pausen ende Signal wieder am Platz stehen oder reicht es wenn ich erst dann vom Vespertisch Aufstehe und mich an mein Arbeitsplatz begebe?
Antwort: Hier gilt dann leider auch dasselbe wie unter der Ziff. 1
3. Kann der Arbeitgeber in diesem Fall einen Schichtwechsel, also das Gespräch unter Kollegen, verlangen oder kann ich sagen, meine Arbeitszeit beginnt um 6.00 Uhr und ich will vorher nichts von Arbeit hören?
Antwort: Wenn die ordnungsgemäße Übergabe der Schicht zur vereinbarten oder tariflichen Leistung zählt, müssen Sie das außerhalb der Arbeitszeit nicht leisten. Diese Übergabe ist dann Arbeitsleistung, die Sie nicht in Ihrer Freizeit schulden. Zu diesen sog. Übergabezeiten gilt also: „Zeiten, die der Arbeitnehmer für die Entgegennahme, die Abgabe und das Bereitmachen arbeitsnotwendiger Arbeitsmittel, wie zB mobiles Terminal, Zangendrucker, Zahlungsmittel, Mobiltelefon aufwendet, wird als Arbeitszeit gewertet." (MAH ArbR, § 14 Arbeitszeit Rn. 26-27, beck-online)
4. Kann ich bei schichtende einfach ohne die Datenerfassung gehen, wenn die Terminals durch Kollegen blockiert sind oder zu wenige Geräte zur Verfügung stehen? Ist ja nach meiner Ansicht auch keine Arbeitszeit mehr.
Antwort: Wie schon oben beschrieben ist die Art der Zeiterfassung nicht zwingend vorgegeben. Sie könnten also theoretische sich auch auf andere Weise abmelden, indem Sie sich beim zuständigen Vorarbeiter oder Meister melden, der das dann händisch dokumentieren müsste. Allerdings haben Sie auch eine Mitwirkungs- und Treuepflicht. Denn wenn alle Kollegen diese automatisierte Form der Zeiterfassung dergestalt umgehen würden, wäre das vom Betrieb nicht angemessen zu handhaben.
Allerdings kann das aber auch durch eine Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt sein. Dann müssten Sie sich über das Terminal abmelden. Sollte es dabei zu dauernden Benachteiligungen wegen Überlastung des Terminals führen, ist es wiederum Treuepflicht des AG, dies abzustellen. Und Sache des Betriebsrats, das anzumahnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer