Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen, das heißt, zu einem Zeitpunkt, zu dem die tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist noch eingehalten werden kann. Gibt es hierüber Streit, müssen Sie den fristgerechten Zugang beweisen. Sie haben das Kündigungsschreiben auf den Schreibtisch des Chefs gelegt. Damit ist dieses zugegangen. Fraglich ist, ob Sie dies im Streitfall auch beweisen können. Dies kann durch Zeugen geschehen, z. B. einem Arbeitskollegen, der vom Inhalt des Schreibens und dem Vorgang Kenntnis genommen hat.
Ihr Chef hat sich bisher geweigert, die Kündigungserklärung entgegenzunehmen und könnte natürlich behaupten, eine schriftliche Erklärung habe er nie erhalten. Sie müssten dann darlegen und beweisen, dass Sie die Kündigungserklärung rechtzeitig abgegeben haben. Bitte beachten Sie, dass die Wirksamkeit der Kündigungserklärung an sich jedoch nicht von der Annahme durch den Arbeitgeber abhängt, denn die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Es geht vorliegend allein um den (fristgerechten) Zugang der Erklärung.
Aufgrund der unsicheren Sachlage empfehle ich Ihnen, die Kündigungserklärung vorsichtshalber noch einmal per Einwurfeinschreiben mit der Post zu versenden.
Auf einen Aufhebungsvertrag haben Sie im Übrigen keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber kann, aber muss diesem nicht zustimmen.
Ob vorliegend eine Kündigung zum 31.07.2013 möglich ist, kann ohne Einsicht in den Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht beurteilt werden. Ggf. gelten für Sie längere Kündigungsfristen.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen, das heißt, zu einem Zeitpunkt, zu dem die tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist noch eingehalten werden kann. Gibt es hierüber Streit, müssen Sie den fristgerechten Zugang beweisen. Sie haben das Kündigungsschreiben auf den Schreibtisch des Chefs gelegt. Damit ist dieses zugegangen. Fraglich ist, ob Sie dies im Streitfall auch beweisen können. Dies kann durch Zeugen geschehen, z. B. einem Arbeitskollegen, der vom Inhalt des Schreibens und dem Vorgang Kenntnis genommen hat.
Ihr Chef hat sich bisher geweigert, die Kündigungserklärung entgegenzunehmen und könnte natürlich behaupten, eine schriftliche Erklärung habe er nie erhalten. Sie müssten dann darlegen und beweisen, dass Sie die Kündigungserklärung rechtzeitig abgegeben haben. Bitte beachten Sie, dass die Wirksamkeit der Kündigungserklärung an sich jedoch nicht von der Annahme durch den Arbeitgeber abhängt, denn die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Es geht vorliegend allein um den (fristgerechten) Zugang der Erklärung.
Aufgrund der unsicheren Sachlage empfehle ich Ihnen, die Kündigungserklärung vorsichtshalber noch einmal per Einwurfeinschreiben mit der Post zu versenden.
Auf einen Aufhebungsvertrag haben Sie im Übrigen keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber kann, aber muss diesem nicht zustimmen.
Ob vorliegend eine Kündigung zum 31.07.2013 möglich ist, kann ohne Einsicht in den Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht beurteilt werden. Ggf. gelten für Sie längere Kündigungsfristen.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.