8. August 2018
|
13:35
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
als alter Alpener, und damit einem alten Kornmarktbesucher, antworte ich gerne wie folgt:
Der Arbeitgeber kann durchaus in eine Haftung vom Finanzamt genommen werden, sofern er bei Lohnabrechnungen Fehler gemacht hat. Das ist aber nicht zwingend und es kann sein, daß der Arbeitgeber
hier vorschnell bezahlt hat. Der eigentlich Weg wäre die Nachveranlagung Ihrer Person gewesen, die dann
zwingend zu einer Zahlung Ihrerseits geführt hätte.
Mit der Klausel im Arbeitsvertrag kann der Anspruch verfallen sein. Je nach Formulierung kann diese Klausel aber auch schnell unwirksam sein. Auch kann hier vertreten werden, daß es auf eine "Kenntnis" des Arbeitgebers ankommen kann. In Ermangelung der vollständigen Klausel kann ich das nicht abschließend bewerten.
Tendenziell würde ich hier dazu anraten, unter Verweisung auf die Ausschlussklausel die Zahlung zu verweigern. Diese recht interessante Frage müsste dann ein Arbeitsgericht klären. Wenn der Arbeitgeber sich hier aber einen Rechtsanwalt nimmt, sollten Sie das gleiche tun.
Der Streit kann von jedem gewonnen oder verloren werden, so daß hier vielleicht auch eine Einigung möglich ist. Ihr Fall ist so selten, daß ich Rechtsprechung dazu nicht gefunden habe. Ich denke, streitentscheidend wird hier sein, ob die Verfallsklausel wirksam vereinbart worden ist oder nicht.
Bei Rückfragen stehe ich nach wie vor zur Verfügung und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen
Fricke
RA