Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Einsatzes für die Ersteinschätzung verbindlich wie folgt beantworten:
Da sich Ihr Familienwohnsitz weiterhin in Deutschland befindet, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Es gilt daher das Welteinkommensprinzip, so dass die Einkünfte aus VAE in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig sind.
Gem. Art. 14 DBA VEA Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. 2 Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Hiernach steht das Besteuerungsrecht den VAE als Tätigkeitsstaat zu.
Grundsätzlich liegt damit eine Doppelbesteuerung vor.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht Art. 22 DBA VAE nicht mehr die Freistellungs-, sondern nur noch die Anrechnungsmethode vor.
Das bedeutet, dass Ihre Einkünfte in Deutschland voll versteuert werden und die auf diese Einkünfte entfallende Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Soweit in den VAE keine Steuer anfällt, geht die Anrechnungsmethode daher ins Leere. Im Endergebnis werden die Einkünfte so besteuert, als hätten Sie die Einkünfte hier bezogen.
Bei diesen Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie in den VAE nicht ansässig im Sinne des Art. 4 DBA VAE sind. Voraussetzung hierfür wäre neben einem Wohnsitz in den VAE auch der Besitz der Staatsangehörigkeit der VAE, wovon ich nicht ausgehe.
Ich sehe leider keine Möglichkeit, der Besteuerung zu entgehen. Hierfür müsste der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben werden, was vermutlich nicht durchführbar ist. Ich mache mir hierzu aber noch weitere Gedanken und komme bis heute Abend auf die Angelegenheit zurück.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Franz Meyer
Sehr geehrter Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten und Kommentare.
Eine letzte (Nach) Frage gibt es doch. Sie erwähnen, dass zur Vermeidung der hohen Besteuerung in Deutschland bei einem Arbeitsverhältnis in den VAE es nötig ist, den Wohnsitz in die VAE zu verlegen.
Beträfe dies nur meine Person?
Oder betrifft das auch meine Frau - müsste also ebenfalls umziehen?
Einen Wohnsitzwechsel in die VAE bedeutet aber keinen Wechsel der Staatsangehörigkeit?
Im Falle eines Wohnsitzwechsels wären also keinerlei Steuern in Deutschland zu entrichten (als deutscher Staatsbürger angestellt bei einem VAE Unternehmen mit Wohnsitz im den VAE?
Vielen Dank für Ihre kurzen und bündigen Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Fragesteller, ich habe nicht ausgeführt, dass Sie Ihren Wohnsitz in die VAE verlegen müssen, sondern in Detuschland aufgeben müssen. Das Problem ist das seit 2011 geltende DBA Deutschland mit den VAE. Es kommt darauf an, den Wohnsitz in einem Staat zu begründen, dessen DBA nicht die Anrechnungsmethode, sondern, die Freistellungsmethode vorsieht. Im Ergebnis würden Sie natürliich einen Wohnsitz in den VAE begründen, da Sie sich dort ohnehin aufhalten. Die Wohnsitzaufgabe durch Sie allein würde rechtlich ausreichen. Aber Ihr Wohnsitz besteht ja gerade deshalb weiterhin in Deutschland, weil hier der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Und das wird gerade festgemacht an dem Wohnsitz der Ehefrau und der gemeinsamen Wohnung. Wenn Sie die Wohnung komplett aufgeben und untervermeten würden, könnte sich je nach Fallgestaltung (Unterbringung Ihrer Ehefrau?) ein anderes Ergebnis ergeben.
Mir freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
zu meinem Bedauern muss ich Ihnen leider mitteilen, dass zur Vermeidung der hohen Besteuerung anscheinend nur die Möglichkeit zu besteht, den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht