14. März 2010
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21:30
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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den Krankenhausaufenthalt müssen Sie nicht gesondert angeben soweit Sie - wie von Ihnen geschildert - ohnehin während des Aufenhtalts arbeitsunfähig krank geschrieben waren und anschließend auch noch.
Nur falls durch den Krankenhausaufenthalt eine verlängerte Krankschreibung notwendig gewesen wäre, hätten Sie eine entsprechende Bescheinigung vorlegen müssen.
Gesetzliche Grundlage ist § 5 Abs. 1 EntgFG
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß