vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des ausgelobten Honorars wie folgt beantworten:
1. Dass Sie Reue zeigen und geständig sind, ist Ihnen positiv anzurechnen.
2. Da dies Ihre erste Anzeige wegen "Schwarzfahren", also Erschleichen von Leistungen gemäß § 286a I 1 2.Alt StGB ist und Sie sonst nicht in Erscheinung getreten sind, sind Sie Ersttäterin.
Der Umstand, dass Sie mehrmals "schwarzgefahren" sind und die Zahlung von Strafgeldern Sie nicht von weiteren Fahrten ohne Fahrschein abgehalten hat, kann gegen Sie sprechen.
3. Dass Sie behaupteten, Sie hätten Ihre Karte nur vergessen ändert nichts an der rechtlichen Einordnung des Falles.
Ein Betrug nach §263 StGB ist hier nicht gegeben.
Zusammenfassend ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage nach § 153 a StPO zu rechnen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Die Beurteilung der Angelegenheit ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert ausschliesslich auf den Angaben in Ihrer Frage. Eine ausführliche Beratung im Rahmen eines Mandats wird dadurch nicht ersetzt. Mithilfe der kostenlosen Nachfragefunktion könne Sie eventuelle Unklarheiten bereinigen. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie mich gerne per Email über kanzlei@ra-br.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ratajczak,
vielen Dank für ihre Antwort. Eine kurze Nachfrage hätte ich noch.
1. Mit wieviel Bußgeld bzw. Geldauflage habe ich ETWA zu rechnen? (Mir ist bewußt das hier keine genaue Aussage gemacht werden kann da dies vermutlich im Ermessen des Staatsanwalts liegt.)
Aber da ich leider kein Einkommen angegeben habe ( ich habe das 1. Mal damit zu tun und hab vor lauter Angst vermutlich zu schnell abgeschickt) befürchte ich nun das, wenn es zu einer Strafe nach Tagessätzen kommt, diese sehr hoch ausfällt.
Mit einer Strafe mit mehr als 90 TG ist aber vermutlich nicht zu rechnen? Was bedeuten würde das auch kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgen würde. Liege ich hier richtig?
2. Wie lange dauert die "Abhandlung" einer solchen Anzeige gewöhnlich ungefähr?
Vielen dank noch einmal.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
zu 1.:
a, Die Höhe des Bußgeldes lässt sich im vornherein nur schwer schätzen, mit mehreren hundert Euro ist zu rechnen.
b, Falls ein Strafbefehl erlassen wird: Die Anzahl der Tagessätze dürfte unter 90 liegen. Damit würde dies nach § 32 II 5a BZRG nicht in ein Führungszeugnis eingetragen.
zu 2.: Mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten ist zu rechnen.
Ich hoffe Ihnen nochmals weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt