Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des gesetzten Mindestgebotes wie folgt.
Der Anwalt und auch Fachanwalt betreibt sein Geschäft mit Gewissenhaftigkeit und ohne schuldhaftes Zögern. Wichtige Schriftsätze, etc. sind umgehend zu verfassen und zu versenden. Der Mandant ist stets über den Fortgang in der Sache zu unterrichten. Die Gebühren richten sich nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dort ist auch geregelt, für welche Tätigkeit welche Gebühr anfällt. Sofern die jeweilige Tätigkeit erbracht wurde, ist die Gebühr entstanden.
Der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem von Ihnen gegebenen Auftrag. Hieraus folgen dann bei Tätigkeit auch die Gebühren. Aus Ihrer Schilderung geht leider bisher nur die Vertretung in der strafrechtlichen Angelegenheit hervor. Hier gelten Rahmengebühren (von bis), somit kann hier kein Zahl mitgeteilt werden, da der Anwalt nach Umfang der Angelegenheit innerhalb des Gebührenrahmens die einzelnen Beträge festlegt (nach Aufwand und Schwierigkeit). Dies ist allerdings erst nach umfassender Kenntnis aller Begebenheiten in der Sache und Aktenkenntnis möglich. Ihr Rechtschutzversicherer kann Ihnen hierzu nähere Auskunft erteilen.
Sofern Sie unzufrieden sein sollten, so können Sie jederzeit den Anwalt wechseln. Bisher entstandene Gebühren sind jedoch grundsätzlich fällig und zu bezahlen. Hat Ihr Rechtschutzversicherer denn auch für die Vertretung in der Strafsache (Strafantrag/Strafanzeige) Deckung erteilt? Sofern Sie das Mandat kündigen, schreiben Sie Ihre Gründe (keine Weitergabe Ihrer Stellungnahme, etc.) dazu.
Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Die Polizei selbst kann ein Verfahren nicht einfach einstellen. Es müsste also eine entsprechende Einstellungsverfügung des zuständigen Staatsanwalts vorliegen. Gegen diesen kann Rechtsmittel eingelegt werden.
Unterscheiden Sie das strafrechtliche Verfahren und Ihre zivilrechtlichen Ansprüche. Das Strafverfahren dient alleine der Verfolgung der Straftat. Einen finanziellen Vorteil erlangen Sie hierdurch nicht. Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld, evt. Rente, etc. gegenüber dem Täter können zwar im Rahmen des Adhäsionsverfahrens auch vor dem Strafgericht, wenn ein Strafverfahren gegen den Täter durchgeführt wird, aber auch vor dem Zivilgericht verfolgt werden. Sie haben hier die Wahl. Sofern die Strafsache von der Justiz nicht mehr weiter verfolgt werden sollte, hindert dies nicht an der Geltendmachung vor dem Zivilgericht. Dieses entscheidet unabhängig.
Sie geben an Opfer einer Straftat zu sein und die Folgen ein Leben lang tragen zu müssen. Dann haben Sie unter Umständen Ansprüche nach OEG. Wenden Sie sich an das an Ihrem Wohnsitz gelegene Versorgungsamt und stellen Sie einen entsprechenden Antrag
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
- Fachanwalt für Strafrecht -
Sehr geehrter Herr Boukai,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine Frage blieb allerdings unbeantwortet.
1.)Haftet mein Anwalt dafür, dass er meine Stellungnahme nicht weitergeleitet hat? So, wie es jetzt aussieht, wird er mir wohl u.a. auch die Rechnung für die „Wiederbelebung des Prozesses“ vorliegen, wobei er mit seiner schlechten Arbeit für die Einstellung beigetragen hat. Einem Anwalt soll es doch bewusst sein, dass, wenn er die Interessen der Mandanten grob missachtet, dann verdient er auch keine Gage, nicht wahr?
Darf ich Sie bitten mir auch die folgenden zwei Punkte näher zu erörtern?
2)Wie funktioniert eine solche Kündigung technisch? Verfasse ich sie in einem formlosen Brief und schicke dann per Post/Fax/Einschreiben? Soll ich meine Ansprüche aus der ersten Frage gleich angeben?
3) Vielleicht hat der Anwalt Einiges vorgearbeitet. Da ich ihn für seine Arbeit bezahle, ist es üblich, dass er mir einige Dokumente, Ergebnisse seiner Arbeit weiter gibt? Wenn ja, wonach wäre sinnvoll zu fragen?
Mit freundlichen Grüßen
ZugZwang
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich haftet auch der Anwalt, wenn durch Fehlverhalten dem Mandanten ein Schadenentstanden sein sollte. Das Fehlverhalten des Anwaltes muss (nachgewiesen) ursächlich für einen tatsächlichen Schaden (der nachzuweisen wäre) sein.
Die Einstellung des Strafverfahrens an sich stellt in meinen Augen keinen bezifferbaren Schaden dar. Sofern noch form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurde sowieso nicht. Allenfalls bezüglich etwaiger Mehrkosten (Gebühren) könnte hier dann eventuell ein Schaden bejaht werden, mit der Konsequenz, dass diese im Rahmen des Schadenersatzes praktisch nicht zu zahlen wären.
Letztlich können Sie zivilrechtliche Ansprüche auch vor dem Zivilgericht, unabhängig vom Strafverfahren, geltend machen. Entscheidend ist bezüglich der Gebühren und etwaigem Schadenersatz der tatsächliche Auftrag (Adhäsionsverfahren, wie bereits in der ersten Antwort beschrieben oder nur Strafantrag).
Kurz: Für die tatsächlich ebrachte Leistung besteht auch ANspruch auf Zahlung der Gebühren. Wenn ein Schaden aufgrund nachweisbarem Fehlverhaltens entstanden sein sollte (etwa zusätzliche Gebühren, etc., die normal nicht so angefallen wären) wäre dies ein zu ersetzender Schaden.
Grundsätzlich sieht der Betreiber der Plattform es nicht vor, dass über die Nachfragefunktion weitere Fragen gestellt werden. Daher nur in der gebotenen Kürze.
Das Mandatsverhältnis kann jederzeit formlos gekündigt werden, also auch mündlich. Es empfiehlt sich jedoch ein Schreiben aufzusetzen . DIeses können Sie auch per Fax zu senden.
Grundsätzlich ist der Anwalt berechtigt die Handakte bis zur Zahlung seiner (begründeten) Gebühren zurückzubehalten.
§ 50 BRAO
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
§ 17 BORA
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung)
verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch
Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse
richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der
Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden
Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten
Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.
Für die weitere Bearbeitung genügt das Aktenzeichen bei der Justiz sowie die ärztlichen Befunde, etc. über Ihre Verletzungen. Ein anderer Anwalt könnte sich über die Akteneinsicht bei der Justiz ein Bild über die Angelegenheit und die zivilrechtlichen Ansprüche machen.
Vereinbaren SIe doch einfach noch einmal einen persönlichen Besprechungstermin mit Ihrem Anwalt und versuchen Sie die Sache einvernehmlich zu klären. Fruchtet dies nicht, so können Sie jederzeit das Mandat kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht