Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Anwaltsvergütung besteht nur, sofern ein Mandatsverhältnis wirksam begründet wurde und der Rechtsanwalt auch tätig geworden ist.
Nach Ihren Ausführungen haben Sie Ihre Anwältin nicht beauftragt, in der Angelegenheit der Auseinandersetzung der Immobilie tätig zu werden. Hier kommt es jedoch auch entscheidend auf den Wortlaut der für das Scheidungsverfahren geltenden Vollmacht an. Da Ihre Anwältin Ihnen jedoch nach eigener Aussage eine explizit für diese Angelegenheit vorgesehene Vollmacht zur Unterschrift zugesendet hat, dürfte die für das Scheidungsverfahren unterschriebene Vollmacht nicht ausreichend gewesen sein.
Ohne Auftrag kann das eigenständige tätig werden der Rechtsanwältin für Sie auch keine Gebühren auslösen, insbesondere auch nicht die Weiterleitung des gegnerischen Schriftsatzes in dieser Angelegenheit. Hier hätten Sie gefragt werden müssen, ob sie auch in dieser Angelegenheit von Ihrer Anwältin vertreten werden wollen. Zudem hat der Rechtsanwalt gem. § 49 b Abs.5 BRAO vor der Übernahme eines Auftrages darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren – wie hier - nach dem Gegenstandswert richten. Dies ist ebenfalls nicht geschehen.
Die Gebühr kann jedoch durchaus durch eine Beratung in der Angelegenheit ausgelöst worden sein. Hier ist natürlich entscheidend, ob es tatsächlich eine inhaltliche Beratung in der Sache gab. Dies ist eine Tatsachenfrage. Sofern Sie tatsächlich nur gefragt haben, ob die Einschaltung eines Notars in der Hausangelegenheit von Vorteil ist, denke auch ich, dass dies eine Gebühr nicht auslösen kann.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es Prozesskostenhilfe ausschließlich für das gerichtliche Verfahren gibt. Für ausschließlich außergerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes, wie die hier die im Raum stehende Angelegenheit über die Immobilienauseinandersetzung, gibt es keine PKH.
Sie sollten daher die Forderung nicht begleichen. Ihre Rechtsanwältin müsste diese dann mit gerichtlicher Hilfe weiter verfolgen. Im Falle eines Rechtsstreites müsste sie die Auftragserteilung für die Angelegenheit der Immobilienauseinandersetzung beweisen, was sie nach Ihren Angaben mangels Mandatierung nicht kann.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 49 b BRAO
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(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
Sehr geehrte Frau Krüger,
erstmal möchte ich mich für Ihre ausführliche Antwort herzlich bedanken!
Ich habe nun die Vollmacht und folgende Punkte fallen mir auf:
"Der Auftraggeber wurde belehrt, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandwert berechnen."
Es war nur die Scheidung über PKH ein Thema.Ich wurde nicht belehrt darüber und es war ja auch nicht wichtig für mich, da es keine Gegenstandwert gab.
"Der Mandat ist verpflichtet einen Vorschuß als auch die vollständige Vergütung des Anwaltes zu bezahlen. Dies gilt auch wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Gegenseite oder Dritte besteht.Der Mandat tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, oder Dritte in Höhe der Honorarforderung des Anwaltes ab" ????
Wie läuft es, wenn ich der Anwältin einen Brief schreibe und die Rechnung nicht bezahle? B.Z. W. was kann mir passieren?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst teile ich Ihnen mit, dass sich bei einer Scheidung, egal ob PKH dafür gewährt wird oder nicht, die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Dieser beträgt grundsätzlich das 3-fache monatliche Nettoeinkommen beider Parteien. Durch Ihre Unterschrift haben Sie zudem bestätigt, dass eine Belehrung stattgefunden hat. Der Nachweis, dass dies tatsächlich nicht geschehen ist, wird von Ihnen daher wohl schwerlich zu erbringen sein.
Bei der 2. Formulierung handelt es sich um eine Abtretungsvereinbarung. Dies bedeutet, dass Ansprüche Ihrerseits auf Erstattung der Anwaltskosten, z.B. gegen die andere Partei, an die Anwältin abgetreten werden und sie daher diese Ansprüche selber geltend machen könnte, jedoch nur in der Höhe, in welcher tatsächlich ein Honoraranspruch gegen Sie entstanden ist.
Für die Beurteilung Ihrer Problemstellung dürften die Klauseln jedoch keine Bedeutung haben.
Da Sie die Anwältin nach Ihren Angaben nicht in der Hausauseinandersetzungsangelegenheit beauftragt haben, sollten Sie die Rechnung nicht begleichen. Sie können Ihrer Anwältin dies schreiben und kurz begründen. Wie bereits erwähnt, müsste Ihre Anwältin den Honoraranspruch einklagen, d.h. die Rechtsstreitigkeit könnte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausgetragen werden. Möglich ist auch der Erlass eines Mahnbescheides gegen Sie, gegen welchen dann Einspruch eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin