Anwaltskosten von Gegenpartei einfordern

21. August 2004 14:55 |
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Familienrecht


Im Ehevertrag zwischen mir und meiner mittlerweilen Exfrau wurde klar geregelt, dass die Kosten für Erstellung des Ehevertrages und die Notarskosten zur Hälfte von jeder Partei getragen werden, ich jedoch den Betrag zuerst meiner Exfrau vorstrecke und Sie dann an mich zurückbezahlt. Nachdem meine Exfrau sich weigerte, die von mir vorab (wie vertraglich geregelt) mitbezahlte Hälfte der Kosten für Notar und Ehevertragserstellung (durch einen Anwalt) zu übernehmen, setzte ich meine Forderungen mit Hilfe eines Anwaltes durch, ohne dass dies vor Gericht kam (Zeitraum von Erstforderung bis Zahlung des Betrages durch meine Exfrau ca. 2 jahre). Meine Exfrau überwies den Betrag, wovon jedoch durch die entstandenen neuen Anwaltskosten nicht mehr viel übrig blieb. Mit den fälligen Kindesunterhaltsforderungen von meiner Seite aus verhielt es sich ähnlich, erst nach massiverem Anwaltsdruck (und den dadurch entstandenen Kosten) erwies sich meine Exfrau als "einsichtig".

Frage:

Kann ich die durch die Weigerung meiner Exfrau entstandenen Zusatzkosten für den Anwalt bei meiner Exfrau wirksam geltend machen?

Kann ich in irgendeiner Weise einen Verlust durch entgangene Verzinsung des über 2 Jahre hinweg offenen Betrages wirksam geltend machen?

Kann ich Rechtsberatungskosten für die Einforderung von Kindesunterhalt wirksam geltend machen?
Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist grundsätzlich so, dass die Gegenpartei die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn sie die Inanspruchnahme erforderlich gemacht hat. Gerade, weil es zwischen Ihnen vertraglich geregelt war, dass beide Parteien die Hälfte tragen, war die Verpflichtung Ihrer Exfrau eigentlich offenkundig. Und wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkam, sondern per Anwalt dazu gezwungen werden musste, gilt das gleiche, was auch in ganz gewöhnlichen zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen gilt.

Ebenso verhält es sich nach diesseitigem Dafürhalten mit den Zinsen, wobei hier allerdings erforderlich gewesen wäre, Ihre Exfrau durch Fristsetzung in Verzug zu setzen. Sollten Sie dies nicht getan haben, wäre dieser Anspruch schwer durchzusetzen, denn der Anfangszeitpunkt für die Zinsberechnung ist so nicht festzusetzen.
Aber versuchen können Sie es dennoch.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen dienlich gewesen zu sein.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin

Elbestraße 33, 64390 Erzhausen
Tel. 06150 / 961 994
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