Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich kann Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen wegen offen stehender Unterhaltsforderungen in der Vergangenheit in Verzug gesetzt hatte.
Das kann der Fall sein, wenn der Pflichtige unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, entweder Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen oder einen bereits bezifferten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
2.
Wenn Sie den Ehemann am 23.12.2010 unter Fristsetzung aufgefordert haben, Kindesunterhalt zu zahlen, befindet er sich, wenn keine Zahlungen geleistet worden sind, in Verzug. Folglich können Sie "rückwirkend" Unterhaltszahlungen verlangen und ggf. einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt