Anwaltskosten und Streitwert im Kündigungsschutzprozess

23. August 2007 00:36 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich habe gegen meine betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage über meinen Anwalt eingereicht. Die Beschäftigungsdauer war 11,5 Monate, das Bruttomonatsgehalt betrug 3800.-
Aufgrund meiner wirtschaftlich schwierigen Situation hat mir mein Anwalt geraten, die Klage mit Beantragung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich "mal zu versuchen", was dann erfolgt ist.

Der Vergleichsvorschlag des Gerichtes fiel dann wie folgt aus: Abfindung in Höhe von 1700.- Euro, der Streitwert wurde auf knapp über 15000.- Euro festgelegt. Zudem wurde die PKH nicht voll bewilligt, sondern mit Rückzahlung von monatlich 75.- festgesetzt.

Dies hat jetzt folgende Auswirkungen: Zum einen bleibt mir vermutlich nach Abzug der Steuern nur ein Abfindungsbetrag, der sich in etwa mit den Anwaltskosten deckt. Damit hatte ich mich bereits (widerwillig) abgefunden, auch wenn das Prinzip der "Abfindung" hier m.E ad absurdum geführt wird.

Jetzt erreichte mich ein Anruf meines Anwaltes, dass er "leider" vom Gericht angehalten ist, die vollen Gebühren zu berechnen, da die PKH ja nicht voll bewilligt wurde. Es würde sich nochmals um einen Betrag von ca. 1200.- handeln, den ich dann mittels PKH-Rückzahlung zusätzlich zu entrichten hätte.
Finanziell gesehen ist das für mich ein Fiasko. Nicht nur, das ich keine Abfindung bekomme (im prinzip erhält die der Anwalt), sondern ich zahle auch noch zusätzlich eine "vom Gericht festgelegte" Differenz, da keine volle PKH-Bewilligung stattfand.

Hätte ich nicht im Rahmen der Erstberatung über die anscheinend wirtschaftliche Nutzlosigkeit dieser Klage aufgeklärt werden müssen?
Hätte mir meine Anwalt nicht raten müssen, selber(!) Klage einzureichen, wenn ich an einem finanziellen Vorteil interessiert bin?
Ist der Streitwert richtig angesetzt? Ich habe gelesen, das bei Beschäftigungsdauer unter einem Jahr nur zwei Bruttomonatsgehälter zur Berechnung herangezogen werden.

Ich bin frustriert und fühle mich als Spielball von Anwalt und Justiz. Wie soll ich mich in dieser Angelegenheit weiter verhalten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
23. August 2007 | 02:40

Antwort

von


(137)
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61476 Kronberg
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Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: Dolscius@recht-und-recht.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

Ich kann Ihre Frustration verstehen und es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich leider keine großen Chancen für ein weiteres Vorgehen sehe.

Grundsätzlich werden bei einem Kündigungsschutzstreit drei Bruttomonatsgehälter als Streitwert festgesetzt. Das wären in Ihrem Fall 11.400 EUR. Ich kann es nur vermuten, glaube jedoch, damit richtig zu liegen, dass Ihr Anwalt noch einen weiteren Antrag, bsw. auf Austellung eines Zeugnisses gestellt hat. Hierdurch hat sich der Streitwert noch einmal um ein Bruttomonatsgehalt erhöht, was letztlich zu den 15.000 EUR geführt hat.

Aus diesem Streitwert berechnet sich dann einerseits eine außergerichtliche Gebühr, andererseits drei Gebühren aus dem gerichtlichen Verfahren (Verfahrens-, Termins-und Vergleichsgebühr). Das treibt die Kosten für den Anwalt in die Höhe.

Hinsichtlich der Abfindung verhält es sich so, dass eine solche gesetzlich nicht festgelegt ist. Ein AN hat also kein "Anrecht" auf eine Abfindung. Erfahrungswerte zeigen jedoch, dass im Falle einer ähnlichen Chancenverteilung für AG und AN oft eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes bis zu einem ganzen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen ist (je nach Gericht). In Ihrem Fall scheint das Gericht ein halbes Monatsgehalt angenommen zu haben. Mehr wäre nur zu erzielen, wenn die Kündigung ganz offensichtlich unwirksam wäre.

Das Ihr Anwalt Sie über diese Hintergründe nicht aufgeklärt hat (wenn ich Ihre Ausführungen richtig deute), halte ich für falsch. Ich hätte es an seiner Stelle getan. Allerdings bewegt sich der Anwalt, und das ist der entscheidene Punkt, damit noch nicht im Rahmen einer Falschberatung und nur diese würde Ihnen die Chance eröffnen, einen Haftungsfall geltend zu machen.
Indem der Anwalt gesagt hat, "man könne es versuchen", hat er "durch die Blume" zu erkennen gegeben, dass die Chancen nicht gut stehen. Das er Ihnen nicht zu einer eigenen Klage geraten hat, ist nachvollziehbar, da ein juristischer Laie kaum die Möglichkeit einer Eigenvertretung in einem Kündigungsschutzprozess hat. Eine umfassendere Aufklärung wäre jedoch wünschenswert gewesen. Aber wie gesagt, eine Falschberatung nachzuweisen, dürfte mehr als schwierig werden.

Hinsichtlich der PKH ist es Sache des Gerichts, eine Entscheidung zu treffen. Diese ist vom Anwalt nicht zu beeinflussen. Hierauf hatte Ihr Anwalt demnach keinen Einfluss.

Ich würde Ihnen daher Folgendes raten: Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt und fordern Sie Ihn höflich aber bestimmt auf, die Kosten im Rahmen seiner Möglichkeiten zu senken. So kann der Anwalt bsw. die außergerichtliche Gebühr, die nach neuester Rechtssprechung des BGH voll zu berechnen ist, reduzieren (bei den gerichtlichen Gebühren ist dies auch möglich, allerdings sehr viel eingeschränkter). Hierdurch wäre eine Reduzierung der Gesamtbelastung im Bereich von einigen hundert EUR denkbar. Anderfalls könnten Sie die Angelegenheit von einem Kollegen vor Ort tatsächlich auf einen Haftungsfall überprüfen lassen. Konfrontieren Sie den Kollegen mit den genannten Argumenten und weisen Sie ihn darauf hin, dass seine Beratung nicht umfassend genug gewesen sei, was durchaus eine Reduzierung der Kosten rechtfertigen würde. Sofern er sich darauf eiinlässt, hätten Sie ein wenig der Kosten gespart. Allerdings muss ich noch einmal betonen, dass für den Fall, dass der Kollege sich nicht darauf einlässt, Sie die Angelegenheit auf sich beruhen lassen sollten, da Ihre Chancen nicht sehr gut stehen, dem Anwalt eine Falschberatung nachzuweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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