Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln hat nichts mit dem Streitwert zu tun.
Der Streitwert richtet sich nicht danach sondern nach dem Wert des „Streitgegenstandes", also worum gestritten wird.
Das Ordnungsgeld ist eine Sache der „Zwangsvollstreckung", falls Sie verurteilt werden oder sich freiwillig zu einer Unterlassung verpflichten und dann eine Zuwiderhandlung begehen. Es hat also nur sehr indirekt etwas mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses zu tun, so dass es sich auch nicht auf den Streitwert auswirkt.
In der Regel richten sich die Streitwerte bei der Arbeitsgerichtsbarkeit nach dem sogenannten Streitwertkatalog. Dieser enthält jedoch für Unterlassungsansprüche bei ehrenrührigen Behauptungen keine Regelung. In der Rechtsprechung gibt es verhältnismäßig wenige Fälle. Es handelt sich vorliegend ja um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, bei der der Wert in Euro und Cent nur geschätzt werden kann. . Im Falle einer ehrenrührigen Äußerung über einen Arbeitgeber hat man auf den sogenannten Regelstreitwert des § 23 III RVG zurückgegriffen und den Streitwert mit 4000 € festgesetzt (so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem überzeugend begründeten Beschluss vom 24. 5. 2007, AZ 9 TA 2/07). Inzwischen hat sich dieser Regelstreitwert, auf den die genannte Entscheidung Bezug nimmt erhöht und beträgt 5000 €.
Zwar ist grundsätzlich bei derartigen Ansprüchen die Streitwertfestsetzung einer Ermessensfrage des Gerichts, ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Streitwert höher festgelegt wird. Ich würde in meinem Gerichtsbezirke eher von einer Streitwertfestsetzung im Bereich von 1500-2000 € ausgehen. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, ob es sich um eine einmalige Äußerung (hier könnte man schon darüber diskutieren, ob überhaupt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr noch besteht) und dergleichen mehr.
Das kann ich aber nicht abschließend beurteilen.
Bei dem Antrag hinsichtlich der Höhe der Ordnungsmittel hat sich die Gegenseite schlicht am Gesetzestext orientiert. In § 890 ZPO seht, dass bei Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungsverpflichtungen Ordnungshaft bis sechs Monate oder Ordnungsgeld von maximal 250000 € verhängt werden kann. Die meisten Anwälte übernehmen in ihren Antrag schlicht diese Beträge aus dem Gesetz. Dabei handelt es sich aber natürlich nur um die Obergrenze. Bis zu welcher Höhe man ihnen tatsächlich Ordnungsgeld androht ist allein Sache des Gerichts.
Darüber hinaus ist es nicht so, dass Sie im Falle einer Zuwiderhandlung tatsächlich sofort das höchstmögliche Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft aufgebrummt bekommen. Das steigert sich relativ langsam, falls es sich nicht um ganz erhebliche Angelegenheiten handelt.
Zusammengefasst:
In meinem Gerichtsbezirk müssten sie mit einem Streitwert in der Größenordnung von etwa 1500-2000 € für den Unterlassungsanspruch rechnen, es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der Streitwert höher als 5000 € festgesetzt wird. Das Ordnungsmittel, das angedroht wird, hat auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluss. Bei dem Antrag handelt es sich um die bloße Übernahme der gesetzlichen Höchstgrenzen. Was Ihnen tatsächlich angedroht wird ist Sache des erkennenden Gerichts. Die tatsächliche Festsetzung bei einer ersten Zuwiderhandlung erfolgt dann zunächst aber ohnehin idR erst im unteren Bereich des entsprechenden Spielraums.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen