Anwaltsgebühren für Widerspruchsschreiben zu Eigenbedarfskündigung

| 3. Oktober 2011 13:36 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir erhielten Ende April dieses Jahres von unserer Vermieterin eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.07.2011. Begründung: die Enkelin der Vermieterin wolle das Haus erwerben und in diese Wohnung (4,5 RWE, monatliche Nettokaltmiete 455,- €) einziehen.

Daraufhin sprachen wir bei einem Rechtsanwalt vor, um die Kündigung auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Da die Kündigung formelle Fehler aufwies (z. B. fehlten genaue Angaben zur Enkeltochter wie der Name und Anzahl der Personen, für die der Eigenbedarf geltend gemacht werden sollte), erteilten wir dem Anwalt die Vollmacht, für uns tätig zu werden und beauftragten ihn mit einem Widerspruchsschreiben.

In Folge dieses Widerspruchsschreibens wurde uns von der Vermieterin eine neue Kündigung zugestellt, in dem die fehlenden Angaben ergänzt waren. Aufgrund der erforderlichen Frist für den Zugang einer Kündigung wurde uns diese neue Kündigung nun zum 31.08.2011 ausgesprochen. Da wir glücklicherweise zum Zeitpunkt des Zuganges dieser zweiten Kündigung eine neue Wohnung in Aussicht hatten, konnten wir diese Kündigung nun ohne weitere Prüfung akzeptieren – der Auszug erfolgte fristgerecht zum 31.08.2011. Den Anwalt informierten wir über die Gegebenheiten, der uns nun seine Kostennote zusandte.
Diese sieht folgendermaßen aus:

1,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV Wert: 5466,00 € 338,00 €
Pauschale f. Post- u. Telekomdienste 7002 VV 20,00 €
Zwischensumme 358,00 €
Mehrwertsteuer 68,02 €
Gesamtsumme: 426,02 €


Frage:
Ist der Anwalt berechtigt, in unserem Fall die Kaltmiete eines ganzen Jahres als Gegenstandswert anzusetzen?
3. Oktober 2011 | 14:56

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Ihre Frage lässt sich mit einem klaren „Ja" beantworten. Inder Vergangenheit gab es aufgrund eines Streits darum, welche Vorschriften letztlich genau zugrunde zu legen sind, auch Gerichte, die sogar die 3,5 fache Jahresmiete für die Berechnung des Gegenstandswertes zugesprochen haben.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 14.03.2007 (VIII ZR 184/06) festgestellt, dass die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung nach der Jahresmiete gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG zu berechnen ist.

Ich weise zudem darauf hin, dass die Mittelgebühr bei einer 1,5 Gebühr liegt (wobei mehr als eine 1,3 Gebühr nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war). Hier hat der Kollege die Angelegenheit offenbar als unterdurchschnittlich eingestuft bzw. wollte Ihnen finanziell entgegenkommen. Ich gehe davon aus, dass Ihnen hier vielfach zumindest eine 1,3 Gebühr (439,40 € netto) in Rechnung gestellt worden wäre.

Sofern die Kündigung nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen unwirksam war, hätten Sie ggf. die Möglichkeit, die entstandenen Anwaltskosten von Ihrem Vermieter Ersatz zu verlangen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. 12. 2010 - VIII ZR 9/10 – http://lexetius.com/2010,5365).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen, auch wenn Sie sich vermutlich eine andere Beurteilung erhofft haben.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 6. Oktober 2011 | 19:02

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