8. September 2021
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18:18
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn im Beispiel 1 der Anwalt lediglich beraten hat und die Akteneinsicht für diesen Zweck beantragt hat, dann entsteht die Grundgebühr, die Auslagenpauschale und die Aktenversendungspauschale als Auslage für das Gericht sowie Kopierkosten oder Kosten für elektronische Speicherung. Weitere Gebühren entstehen nur bei einem weiteren Auftrag zur Verteidigung o.ä., dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (sh.u.a. Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 11.01.2005 – AR (S) 185/04)
Im Beispiel 2 ist zusätzlich eine Verfahrensgebühr entstanden und eine weitere Auslagenpauschale, wenn das Schreiben nach Erlass des Strafbefehls ergangen ist.
Die Gebühren stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
berechnet nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Leistungszeitraum: 2021 (im Jahr 2020 waren es andere Gebührenhöhe)
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 220,00 €
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 4104 VV RVG (wenn Schreiben von Anwalt vor Erlass Strafbefehl erfolgt ist) 181,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4106 VV RVG (wenn Schreiben von Anwalt nach Erlass Strafbefehl erfolgt ist) 181,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Kopierkosten oder für elektronische gespeicherte Daten aus der Akte Kosten nach Nr. 7000, abhängig vom Umfang der Akte
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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