Anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren

| 8. September 2021 16:52 |
Preis: 49,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Fragen zur Höhe der Rechtsanwaltskosten bei Strafbefehl

Beispiel 1
Dem B wird ( im Mai 2021 in Thüringen ) eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt. Er beauftragt RA . Dieser nimmt Akteneinsicht. B sucht RA auf und lässt sich von ihm über den weiteren Verfahrensgang beraten. Es ergeht gegen den B ein Strafbefehl (Widerspruch innerhalb von 14 Tagen - sonst folgt automatisch eine Rechnung/Geldbuße über 2.250,-). Der Strafbefehl wird dem RA zugestellt - B erhält eine beglaubigte Abschrift.
B informiert RA, dass er auf Widerspruch verzichtet und sofort nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zahlt.
(also kein Gerichtstermin, keine Stellungnahme vom RA an das Gericht)

Beispiel 2
Identisch wie Beispiel 1, jedoch schreibt RA eine Stellungnahme an das Gericht, um das Strafmaß zu minimieren.

Welche Gebührennummern des Anwalts fallen bei Beispiel 1 und bei Beispiel 2 an und wie hoch sind diese im Einzelnen (in € netto), wenn man von der jeweiligen Mittelgebühr ausgeht? ( Abrechnung des RA erfolgt nach §§ 2, 14 RVG )
8. September 2021 | 18:18

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:



Wenn im Beispiel 1 der Anwalt lediglich beraten hat und die Akteneinsicht für diesen Zweck beantragt hat, dann entsteht die Grundgebühr, die Auslagenpauschale und die Aktenversendungspauschale als Auslage für das Gericht sowie Kopierkosten oder Kosten für elektronische Speicherung. Weitere Gebühren entstehen nur bei einem weiteren Auftrag zur Verteidigung o.ä., dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (sh.u.a. Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 11.01.2005 – AR (S) 185/04)

Im Beispiel 2 ist zusätzlich eine Verfahrensgebühr entstanden und eine weitere Auslagenpauschale, wenn das Schreiben nach Erlass des Strafbefehls ergangen ist.

Die Gebühren stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

berechnet nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Leistungszeitraum: 2021 (im Jahr 2020 waren es andere Gebührenhöhe)

Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 220,00 €
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 4104 VV RVG (wenn Schreiben von Anwalt vor Erlass Strafbefehl erfolgt ist) 181,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Amtsgericht) gem. Nr. 4106 VV RVG (wenn Schreiben von Anwalt nach Erlass Strafbefehl erfolgt ist) 181,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Kopierkosten oder für elektronische gespeicherte Daten aus der Akte Kosten nach Nr. 7000, abhängig vom Umfang der Akte




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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