Sehr geehrter Fragesteller,
als Zeitsoldat der Bundeswehr können Sie das Dienstverhältnis nicht kündigen, da es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, sondern nur einen eigenen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 Soldatengesetz stellen. Ansonsten endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist (vgl. 54 Abs. 1 Soldatengesetz).
1. Nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz ist das Vorliegen einer besonderen Härte wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen Veränderung der außerdienstlichen Verhältnisse schicksalhaft sehr stark betroffen wird. Das Ereignis ist nur dann schicksalhaft, wenn es nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen ist.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher eine Entlassung auf Antrag gem. § 55 Abs. 3 nicht in Betracht. Das bloße Nichtvorhandensein von beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten stellt keine besondere Härte im Sinne der Vorschrift dar. Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass die Möglichkeit einer Ausbildung erst noch geprüft werden musste und das negative Ergebnis noch vor Ablauf der Probezeit vorlag.
Der Antrag auf eigene Entlassung ist aufgrund der strengen Voraussetzungen fast immer ausgeschlossen.
2. Es könnte daher insbesondere nur eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 Soldatengesetz in Betracht kommen. Danach ist ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Dienstunfähigkeit ist gegeben, wenn der Zeitsoldat aufgrund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist. Die Dienstunfähigkeit wird durch Bundeswehrärzte oder zivile Fachärzte festgestellt.
Inwieweit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 Soldatengesetz vorliegend gegeben sind, kann aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden. Es wird aber empfohlen, etwa bei psychischen Problemen, einen im Wehrrecht erfahrenen Anwalt hinzuziehen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
als Zeitsoldat der Bundeswehr können Sie das Dienstverhältnis nicht kündigen, da es sich nicht um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, sondern nur einen eigenen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 Soldatengesetz stellen. Ansonsten endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist (vgl. 54 Abs. 1 Soldatengesetz).
1. Nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz ist das Vorliegen einer besonderen Härte wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen Veränderung der außerdienstlichen Verhältnisse schicksalhaft sehr stark betroffen wird. Das Ereignis ist nur dann schicksalhaft, wenn es nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen ist.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher eine Entlassung auf Antrag gem. § 55 Abs. 3 nicht in Betracht. Das bloße Nichtvorhandensein von beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten stellt keine besondere Härte im Sinne der Vorschrift dar. Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass die Möglichkeit einer Ausbildung erst noch geprüft werden musste und das negative Ergebnis noch vor Ablauf der Probezeit vorlag.
Der Antrag auf eigene Entlassung ist aufgrund der strengen Voraussetzungen fast immer ausgeschlossen.
2. Es könnte daher insbesondere nur eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 Soldatengesetz in Betracht kommen. Danach ist ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Dienstunfähigkeit ist gegeben, wenn der Zeitsoldat aufgrund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist. Die Dienstunfähigkeit wird durch Bundeswehrärzte oder zivile Fachärzte festgestellt.
Inwieweit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 Soldatengesetz vorliegend gegeben sind, kann aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden. Es wird aber empfohlen, etwa bei psychischen Problemen, einen im Wehrrecht erfahrenen Anwalt hinzuziehen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin