Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich summarisch beantworten.
1. Es handelt sich dabei um einen Schaden. Dieser ist ersatzfähig u. a. nach den §§ 280, 823 BGB. Ansprüche aus der Herstellergarantie ergeben sich damit aber regelmäßig nicht.
2a. Fahrtkosten und Anschluss werden im Rahmen der Naturalrestitution (Wiederherstellung d. urspr. Zustandes) geschuldet. Abwesenheit vom Arbeitgeber nicht, da Sie außerhalb der Arbeitszeiten das Notwendige veranlassen können.
2b. Sie sollten (s. 2a Arbeitgeber) darauf bestehen, dass das Gert bei Ihnen abgeholt und wieder angeliefert wird. Sollte dies alles nicht fruchten, müssten Sie einen Anwalt vor Ort einschalten.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 14.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Dennoch habe ich eine Nachfrage zum Punkt 2b.
Mir ist aus Ihrer Antwort leider nicht ersichtlich, ob ich ein Anspruch auf ein Ersatzgerät (d.h. anderes TV-Gerät, da mein TV-Gerät von der Firma abgeholt wird) während der Zeit der Schadensbehebung habe (bzw. dies auch im Rahmen der Naturalrestitution vom Verursacher geschuldet wird) oder nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
leider komme ich erst jetzt zur Beantwortung Ihrer Nachfrage.
Allgemein gilt tatsächlich, dass der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution einen Anspruch hat auf Anmietung bzw. Zurverfügungstellung einer Ersatzsache (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 249, Rn. 29).
Hochachtungsvoll
RA Hellmann