Anspruch auf Eigenheimzulage?

25. Oktober 2011 13:57 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Im Jahr 2004 haben wir einen Erbbaupachtvertrag für ein Einfamilienhaus abgeschlossen.
Kurz darauf sind wir ins Haus eingezogen.
Der Vorgänger (ehem. Nutzungsberchtigter) ist seinen Verpflichtungen nicht nachgegangen, da er zwei Jahre lang die Pachtzinsen nicht bezahlt hat. Die Eigentümerin hat als Konsequenz daraus den Heimfall für sich in Anspruch genommen.

Der Erbbaupachtvertrag ist daraufhin vom ehem. Nutzungsberechtigten auf uns ohne entgeltliche Leistung übertragen worden. Allerdings hat die Eigentümerin die Übertragung auf uns ermöglicht unter der Bedingung, dass wir im Voraus 2 Jahre Pachtzinsen und etwas über 2000€ für Notmaßnahmen, technische Anlagen und Einbauten im Haus zahlen. Dafür haben wir eine Quittung von der Eigentümerin erhalten.
Ich möchte gerne wissen, ob ich unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf die Eigenheimzulage habe. Handelt es sich hier um einen Kauf des Hauses?
Das Finanzamt hat, nachdem wir erst einmal Einspruch erhoben haben, unseren Antrag erneut mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Es liege keine entgeltliche Anschaffung des Gebäudes vor und die Festsetzung der Eigenheimzulage sei daher nicht möglich".
Die einzige Möglichkeit, die wir noch jetzt haben, ist eine Klage einzureichen. Halten Sie es für zielführend?
25. Oktober 2011 | 15:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Gewährung einer Eigenheimzulage setzt voraus, dass eine Anschaffung des Objektes erfolgt ist (§ 2 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz ). Angeschafft ist ein Objekt dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind und letztlich auch eine Zahlung erfolgt ist. Der unentgeltliche Erwerb eines Hauses begründet keinen Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Eine Zahlung für das Haus, also für den Gebäudesachwert des Erbaurechts, kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Auflage der Eigentümerin, dass Sie im Voraus 2 Jahre Pachtzinsen und 2000,00 € für Notmaßnahmen, technische Anlagen und Einbauten im Haus, zu zahlen haben, kann nicht als Zahlung für den Gebäudesachwert des Erbaurechts angesehen werden. Letztlich ist dieser Ihnen unentgeltlich zugeflossen. Da Maßstab für die Eigenheimzulage und dessen Höhe die Anschaffungszahlung ist, kommt die Zahlung einer Eigenheimzulage nicht in Betracht. Demzufolge hat leider das Finanzamt recht.

Ich bedaure, Ihnen keine günstige Nachricht übermitteln zu können. Bei Unklarheit meiner Ausführungen gestatte ich mir den Verweis auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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