Sehr geehrter Fragender,
der Betreuungsunterhalt ist in §1570 BGB geregelt. Betreuungsunterhalt soll gerade deshalb gezahlt werden, weil der kinderbetreuende Elternteil nicht in der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten.
Allerdings soll - vom Gesetzgeber angedacht - eine schrittweise Rückkehr ins Berufsleben erfolgen.
Dies ist nun bei Ihrer Ex-Frau der Fall. Sie hat eine Vollzeitstelle angenommen.
Ich sehe daher bei einer Vollzeitbeschäftigung keinen Platz mehr für eine Kinderbetreuung, sodass der Tatbestand damit nicht erfüllt wäre. Somit fällt der Grund für die Zahlung des Unterhaltes wegen Kinderbetreuung weg.
Daher müßte auch kein Unterhalt mehr gezahlt werden (außer dem Kindesunterhalt, der aber hier auch nicht zur Debatte steht). Andere unterhaltsrelevanten Gründe nach §§1570ff BGB sind nicht vorgetragen und bestehen wohl auch nicht.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt lebt auch nicht wieder auf, wenn Ihre Ex-Frau die Stundenzahl eigenmächtig reduziert, da Ihre Kinder mittlerweile alt genug sind und Ihre Ex-Frau durch die Aufnahme ihrer Vollzeittätigkeit zeigt, dass die Kinder keiner Betreuung (unterhaltsrechtlich gesprochen) mehr bedürfen.
Allerdings ist es problematisch, wenn es einen Titel hinsichtlich des Unterhaltes gegeben hat - ich kann nicht genau ersehen, ob Sie die Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auch gerichtlich haben protokollieren lassen.
In diesem Falle müssten Sie eine Abänderungsklage anstreben, da Titel nur so abgeändert werden können.
Sollte Ihr Scheidungsurteil hierzu keine Angaben enthalten, so kann durchaus eine Verzichtserklärung erfolgen, am besten notariell.
Sicherer ist auf alle Fälle ein Gerichtsverfahren, da ich nicht einschätzen kann, wie "vertrauenswürdig" Ihre Ex-Frau ist.
Sie sollten aber auf keinen Fall einer Neuberechnung zustimmen, da Sie somit bereits zustimmen, dass noch ein Anspruch bestehen könnte. §1570 BGB ist aber aus oben Gesagtem nicht mehr einschlägig!
Sie müssen daher ablehnen, dass sie überhaupt noch einen Anspruch auf Unterhalt hat und sodann ihre Reaktion abwarten. Wenn Sie sich für den notariellen Weg entscheiden, ist es ja auch erforderlich, dass beide einvernehmlich dies regeln wollen. Wenn sie dies ablehnt oder eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung besteht, bleibt Ihnen nur der Gerichtsweg.
Hier stehen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages gerne zur Verfügung.
Nutzen Sie sehr gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche einen schönen Vatertag und verbleibe
der Betreuungsunterhalt ist in §1570 BGB geregelt. Betreuungsunterhalt soll gerade deshalb gezahlt werden, weil der kinderbetreuende Elternteil nicht in der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten.
Allerdings soll - vom Gesetzgeber angedacht - eine schrittweise Rückkehr ins Berufsleben erfolgen.
Dies ist nun bei Ihrer Ex-Frau der Fall. Sie hat eine Vollzeitstelle angenommen.
Ich sehe daher bei einer Vollzeitbeschäftigung keinen Platz mehr für eine Kinderbetreuung, sodass der Tatbestand damit nicht erfüllt wäre. Somit fällt der Grund für die Zahlung des Unterhaltes wegen Kinderbetreuung weg.
Daher müßte auch kein Unterhalt mehr gezahlt werden (außer dem Kindesunterhalt, der aber hier auch nicht zur Debatte steht). Andere unterhaltsrelevanten Gründe nach §§1570ff BGB sind nicht vorgetragen und bestehen wohl auch nicht.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt lebt auch nicht wieder auf, wenn Ihre Ex-Frau die Stundenzahl eigenmächtig reduziert, da Ihre Kinder mittlerweile alt genug sind und Ihre Ex-Frau durch die Aufnahme ihrer Vollzeittätigkeit zeigt, dass die Kinder keiner Betreuung (unterhaltsrechtlich gesprochen) mehr bedürfen.
Allerdings ist es problematisch, wenn es einen Titel hinsichtlich des Unterhaltes gegeben hat - ich kann nicht genau ersehen, ob Sie die Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auch gerichtlich haben protokollieren lassen.
In diesem Falle müssten Sie eine Abänderungsklage anstreben, da Titel nur so abgeändert werden können.
Sollte Ihr Scheidungsurteil hierzu keine Angaben enthalten, so kann durchaus eine Verzichtserklärung erfolgen, am besten notariell.
Sicherer ist auf alle Fälle ein Gerichtsverfahren, da ich nicht einschätzen kann, wie "vertrauenswürdig" Ihre Ex-Frau ist.
Sie sollten aber auf keinen Fall einer Neuberechnung zustimmen, da Sie somit bereits zustimmen, dass noch ein Anspruch bestehen könnte. §1570 BGB ist aber aus oben Gesagtem nicht mehr einschlägig!
Sie müssen daher ablehnen, dass sie überhaupt noch einen Anspruch auf Unterhalt hat und sodann ihre Reaktion abwarten. Wenn Sie sich für den notariellen Weg entscheiden, ist es ja auch erforderlich, dass beide einvernehmlich dies regeln wollen. Wenn sie dies ablehnt oder eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung besteht, bleibt Ihnen nur der Gerichtsweg.
Hier stehen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages gerne zur Verfügung.
Nutzen Sie sehr gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche einen schönen Vatertag und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller
17. Mai 2012 | 16:56
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wurde als Anlage zum Protokoll genommen und im Beschluss verkündet. Gem. Ihren Äußerungen schließe ich daraus, dass eine Änderung nur auf dem Gerichtsweg möglich ist.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Mai 2012 | 18:41
Da haben Sie Recht.
Wenn sie mit verkündet wurde, ist eine Abänderungsklage zu führen, da es sich hierbei um einen Titel handelt.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Vielen Dank für die gute Bewertung! Ich habe mich sehr darüber gefreut!