20. Februar 2007
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18:55
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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bricht Ihre Frau die Reha frühzeitig ab, gefährdet sie tatsächlich ihren Krankengeldanspruch.
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__63.html" target="_blank">§ 63 SGB I</a> soll derjenige, der wegen einer Krankheit Sozialleistungen erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie den Gesundheitszustand bessert oder eine Verschlechterung verhindert. Unter den Begriff "Heilbehandlung" fällt auch eine Reha-Maßnahme. Der Sozialleistungsträger bestimmt dabei die Einrichtung, in der die Behandlung erfolgen soll, eine freie Wahl der Einrichtung durch den Betroffenen besteht nicht.
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html" target="_blank">§ 65 SGB I</a> geregelt. Danach besteht die Mitwirkungspflicht u.a. dann nicht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Aus Ihren Ausführungen kann ich bislang allerdings noch keinen wichtigen Grund für einen Abbruch der Maßnahme entnehmen.
Die Folgen der fehlenden Mitwirkung bestimmen sich nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html" target="_blank">§ 66 Abs. 2 und 3 SGB I</a>. Ist unter Würdigung aller Umstände danach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit Ihrer Frau aufgrund des vorzeitigen Abbruches der Reha-Maßnahme nicht verbessert werden konnte, so kann das Krankengeld - nach vorherigem schriftlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen durch die Krankenkasse - bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden.
Wird kein Kranken- oder Übergangsgeld mehr bezogen, endet übrigens auch automatisch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, wenn sie nicht auf andere Weise aufrecht erhalten wird (z.B. durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht).
Ihre Frau sollte die Reha-Maßnahme daher nicht einseitig abbrechen. Sie sollte aber die Gründe, aus denen ein Abbruch erwogen wird, ausführlich und schriftlich der BfA und der Krankenkasse mitteilen und beantragen, dass sie eine andere Reha-Einrichtung besuchen kann. Eine Anspruch auf eine freie Wahl der Einrichtung besteht für den Betroffenen zwar nicht, im Rahmen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__33.html" target="_blank">§ 33 SGB I</a> soll Wünschen aber entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin